Strittig: Was ist ein ‚virtueller Verkaufsraum‘ im Sinne der Pkw-EnVKV?

Sind mobile.de und autoscout24 'virtuelle Verkaufsäume' im Sinne der Pkw-EnVKV? Foto: Dena

Bei der Einführung der grafischen Effizienzskala meinte Wirtschaftsminister Philipp Rösler noch, dass dem Verbraucher endlich ein Instrument in die Hand gelegt wird, das veranschaulicht, ‚wie effizient das Fahrzeug verglichen mit anderen Modellen der jeweiligen Klasse ist‘.

Von Umweltschutz- und Verbraucherverbänden wurde bereits vor deren Einführung der Berechnungsmodus, nach dem sich die Skala orientiert, kritisiert. Zudem hat das Wirtschaftsministerium mit einigen neuen unklaren Begrifflichkeiten in der modifizierten Fassung der Pkw-EnVKV die ‚Saat’ für weitere Abmahnungen gelegt.

Momentan ist strittig, ob eine Internet-Angebotsplattform wie mobile.de oder autoscout24.de einen ‚virtuellen Verkaufsraum‘ im Sinne der Anlage 4 Abschnitt 2 Nummer 4 der Verordnung verkörpert und damit von Gesetzes wegen der Fahrzeuganbieter verpflichtet ist, die Effizienzklassen grafisch auf der Website zu platzieren. Das LG Duisburg (Az.: 24 O 9/12) versteht unter dem Begriff des ‚virtuellen Verkaufsraums‘ einen ‚Ausstellungsraum […], in welchem der Verbraucher bereits konkrete Vergleiche und Auswahlentscheidungen trifft, nicht hingegen Online-Prospekte oder Information auf den Seiten der Hersteller, die einer konkreten Auswahlentscheidung des Verbrauchers vorgelagert sind und sich damit von Konfigurationsmodellen unterscheiden.‘

Handelsplattformen sollen dagegen auf jeden Fall als ‚virtuelle Verkaufsräume‘ in Frage kommen. ‚Dass der Verbraucher auf der Internetplattform das Auto noch nicht sofort verbindlich kaufen kann, steht der Annahme eines virtuellen Verkaufsraums […] nicht entgegen‘, so etwa die Duisburger Richter.

Das LG Wuppertal (Az.: 13 O 8/12) betont die ‚konkrete Auswahlentscheidung‘, welche der Verbraucher bereits auf einer ‚Automobilbörsenseite‘ treffen kann, das LG Osnabrück (Az.: 13 O 41/12) hebt die ‚konkreten‘ Informationen zum ‚konkret angebotenen Modell‘ hervor.  Dem schließt sich das LG München an, das eine deutschlandweit aktive Angebotsplattform einem ‚virtuellen Verkaufsraum‘ quasi gleichsetzt (Az.: 1 HK O 1763/12, 1 HKO 1763/12; ebenso LG Frankfurt, Az.: 2-06 O 48/12, 2/06 O 48/12, 2-6 O 48/12, 2/6 O 48/12).

Eine im Internet kursierende gegenteilige Ansicht des OLG Frankfurt (Az.: 6 U 80/12), welche die im vorangegangenen Absatz zitierten Entscheidungen des LG Frankfurt zum Inhalt hatte, ist nicht rechtskräftig, da das Verfahren vorzeitig – ohne Urteil – beendet wurde.

Deswegen wird dringend empfohlen, bei Online-Angeboten auf der eigenen Website oder auf den gängigen Handelsplattformen das Energie-Effizienzsymbol mit aufzunehmen.