Immer wieder stützen verärgerte oder enttäuschte Käufer ihre Klagen auf Mängel im Lack. Beliebter Grund sind sogenannte Hologramme, also Schlieren, die häufig an Abschlüssen, Kanten oder Übergängen auftreten. Allerdings sind angesichts der Vielzahl der Fälle mittlerweile viele Gerichte sensibilisiert. Im Zweifel entscheidet ein Gutachten, wie auch im Fall des OLG Düsseldorf (Az.: I-3 U 23/14, 3 U 23/14):
Im konkreten Sachverhalt hatte der anschließende Kläger einen Mercedes E 350 CDI Cabrio mit einer Metallic-Lackierung erworben. Seiner Meinung nach zeigten sich bei direkter Sonneneinstrahlung oberhalb der Zierleisten „unschöne Schlieren (Hologramme)“. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger stellte indes fest, dass der Lack keine „Oberflächenverlaufstörungen“ aufweise.
Bei starkem Sonnenlicht spiegeln sich lediglich die chromfarbenen Zierleisten der Türen im Lack. Nach Ansicht der Richter seien derartige Spiegelungen nicht als Mängel zu qualifizieren. Folglich konnte der Kläger den Kaufpreis nicht mindern.