Sachverständigenorganisationen erfüllen staatliche Aufgaben und sind somit Vertreter des Staates. Unvollständige oder falsche Prüfberichte eines Sachverständigen lösen unter Umständen einen Anspruch des Käufers direkt gegenüber dem Staat aus, sofern sich der Prüfbericht als wesentlicher Bestandteil des Kaufvertrags herausstellt und den eigentlichen Vertragsparteien keine eigene Prüfmöglichkeit zur Verfügung steht.
Das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: I-11 U 112/08) hat man in der Kfz-Branche positiv aufgenommen, denn – verkürzt formuliert – wurde durch den Tenor der Entscheidung der Staat für einen Gewährleistungsmangel zur Rechenschaft gezogen – und nicht wie üblich der Verkäufer.
Einige Autohäuser verfielen deshalb der Idee, sämtliche Gebrauchtwagen nunmehr stets vor dem Weiterverkauf einer Hauptuntersuchung zu unterziehen und das Prüfprotokoll als Beschaffenheitsgrundlage für den Kaufvertrag zu verwenden. Würden sich nachträglich tatsächlich einige Mängel am Fahrzeug zeigen, welche im Prüfprotokoll noch nicht aufgeführt wurden, dann wäre nicht der Händler sondern die jeweilige Prüforganisation zur Verantwortung zu ziehen. Immerhin habe eine unabhängige Person das Fahrzeug geprüft – und zwar auf seine Verkehrssicherheit.
Dieses Ansinnen greift allerdings zu kurz, denn die immerhin bemerkenswerte Entscheidung des Oberlandesgerichts gibt nicht den Normalfall wieder, sondern soll nur als Ausnahme begriffen werden. Wann und in welchen Fällen die ,Ausnahme´greifen kann, wird im Folgenden anhand des Falls aus Hamm dargestellt….
Auszug aus Artikel aus der KRAFTHAND-Ausgabe 4/2011