Welcher Kfz-Profi war noch nie in dieser Situation: Alle angemeldeten Fahrzeuge sind ausgeliehen, die Firmenfahrzeuge unterwegs und das Betriebsfahrrad ist kaputt. Also kurz die ‚roten Nummern’ an einen ‚Gebrauchten’ hängen – vielleicht an einen ‚Langzeitkandidaten’, damit Motor und Bremsen wieder arbeiten können.
So oder so ähnlich könnte sich der Vorfall zugetragen haben, den das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: III-3 RBs 143-11) zu entscheiden hatte.Die in der Entscheidung betroffene Person war mit ihrem Pkw unterwegs zu einem Kinobesuch – mit den besagten ‚roten Nummern’.
Die Düsseldorfer Oberlandesrichter sahen darin keinen ‚priviligierten Zweck‘, den der § 16 Abs. 1 FZV vorsieht. Rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen dürfen nur zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten verwendet werden, nicht jedoch zu einem – vielleicht genussvollen – Kinovergnügen. Für den Kfz-Profi ist deshalb wichtig, dass er sowohl mit dem potentiellen Kunden als auch mit seinem Personal klärt, dass Fahrten mit ‚roten Kennzeichen‘ nicht zu anderen Zwecken als den genannten erlaubt sind.