Betriebsnachfolge

Selbstständig mit Kfz-Betrieb ohne Meistertitel?

Die Handwerksordnung sieht für bestimmte Konstellationen auch Ausnahmen von der Meisterpflicht vor. Bild: ProMotor/T.Volz

Welche Ausnahmen es von der Meisterpflicht gibt, die eine Selbstständigkeit ermöglichen können.

Egal ob für eine Betriebsübernahme oder zum Start eines eigenen Betriebs: Die bestandene Meisterprüfung ist in zulassungspflichtigen Gewerken (benannt in Anlage A der Handwerksordnung, HwO) grundsätzlich die einschlägige Voraussetzung dafür, sich selbstständig zu machen. Das gilt bekanntlich auch für das Kfz-Handwerk.

Unter die Meisterpflicht fallen hier nach Anlage A unter anderem Karosserie- und Fahrzeugbauer, Kraftfahrzeugtechniker oder Land- und Baumaschinenmechatroniker. Für bestimmte Fälle hat der Gesetzgeber aber Ausnahmen vorgesehen. Sind die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme im Einzelfall gegeben, kann eine Selbstständigkeit auch ohne Meister in Betracht kommen.

Diese Frage taucht häufig anlässlich einer Betriebsnachfolge auf (Krafthand berichtete in Ausgabe 23-24/2023 von einem konkreten Fall aus der Leserschaft).

Wer ohne Meister in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig arbeitet, übt Schwarzarbeit aus und muss mit entsprechenden Konsequenzen rechnen.

Sinn und Zweck der Meisterpflicht ist es, Qualität und Qualifikation im Handwerk zu erhalten und zu steigern sowie die Zukunft im Handwerk zu sichern. Liegt die bestandene Meisterprüfung vor und soll nun der Weg in die Selbstständigkeit gegangen werden, ist – neben diversen anderen Behördengängen – auch die Eintragung in die Handwerksrolle bei der zuständigen Handwerkskammer erforderlich.

Achtung: Wer ohne Meister in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig arbeitet, übt Schwarzarbeit aus und muss mit entsprechenden Konsequenzen rechnen.

Ausnahmen von der Meisterpflicht

Die Handwerksordnung sieht für bestimmte Konstellationen aber auch Ausnahmen von der Meisterpflicht vor. Das sind (nicht abschließend):


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