Selbstbeteiligung: Kfz-Betrieb muss Versicherern den Nachlass offenbaren
Diverse Systemanbieter werben häufig für den Fall eines Glasschadens damit, dass sie die Selbstbeteiligung des Kunden erstatten. Solche Angebote sind gleichwohl nicht immer in Einklang mit dem Wettbewerbsrecht zu bringen, wie ein Urteil des Landgerichts Köln beweist (Az.: 81 O 72/11).
Im entschiedenen Fall stellte ein spezialisierter Kfz-Betrieb den Versicherern überhöhte Rechnungen aus, ohne dass diese darüber aufgeklärt wurden. Die Richter dazu wörtlich: ‚Das Vorgehen der Beklagten [des Kfz-Betriebs] dient der Anlockung von Kunden und der Übervorteilung der Klägerin [der betroffenen Versicherung], weil die Kunden dazu verleitet werden, den Vorteil der Klägerin nicht zu offenbaren, da sie anderenfalls den Betrag an die Klägerin abführen müssten.‘ Die Abrechnung der überhöhten Rechnungen ist daher unzulässig. Denn ‚zufällig’ entsprachen die überhöhten Beträge dem Selbstbehalt bzw. der Selbstbeteiligung des Kunden.
Gleichwohl erteilten die Richter solchen Modellen keine generelle Absage. Auch in Zukunft sind solche Werbeaussagen gegenüber potentiellen Kunden durchaus möglich. Nur muss der Kfz-Betrieb den jeweils betroffenen Versicherern den Nachlass für den Kunden offenbaren, ansonsten sind Schadensersatzansprüche und strafrechtliche Verfahren die Folge.
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