Schlappe für Autobauer im Streit um Datenfreigabe
Bislang verweigerten OEMs den Teilezulieferern des Aftermarkts wichtige Daten – mit dem aktuellen EuGH-Urteil soll eine bessere Teileidentifikation einhergehen, wovon letztlich auch freie Werkstätten profitieren
Als Kläger des Ausgangsverfahrens begrüßt der Gesamtverband Autoteile-Handel e.V. (GVA) die Anfang November erfolgten Klarstellungen des Europäischen Gerichtshofs EuGH im Verfahren C-319/22. Wie GVA-Präsident Thomas Vollmar sagte, „werden sie im Sinne des Verbrauchers für mehr Wettbewerb auf dem Kfz-Anschlussmarkt sorgen“.
Wir gehen davon aus, dass sich die Hersteller sofort an diese Vorgaben des EuGH halten werden und längst entsprechend vorbereitet sind.
Insbesondere durch die nun bestätigte Pflicht der Fahrzeughersteller, ihre Fahrgestellnummern (VIN) zur Verfügung zu stellen, werden laut GVA nun auch auf dem freien Markt passende Ersatzteile und technische Informationen über die Eingabe der Fahrgestellnummern schnell und präzise auffindbar sein. „Es ist erfreulich, dass mit der heutigen Entscheidung des EuGH endlich das Argument der Hersteller vom Tisch ist, sie dürften die gesetzlich geforderte Herausgabe der Fahrgestellnummern aus Datenschutzgründen verweigern“, so Dirk Scharmer, Geschäftsführer des GVA.
Überfällige Klarstellung
Der Verband bezeichnet die Klarstellung des Gerichts als überfällig, um den Wettbewerb für Teile und Service in der Europäischen Union zu stärken. Dies gelte auch für die nun vom EuGH getroffenen Feststellungen zur Erleichterung des Zugangs zu den technischen Informationen der Hersteller. „Jetzt ist endgültig klar, dass die Fahrzeughersteller technische Informationen in einem Format bereitstellen müssen, das zur elektronischen Weiterverarbeitung vorgesehen ist“, heißt es.
Wir gehen davon aus, dass sich die Hersteller sofort an diese Vorgaben des EuGH halten werden und längst entsprechend vorbereitet sind.
Das betreffe nicht nur Ersatzteil-, sondern auch sämtliche Reparatur- und Wartungsinformationen. Laut Verband ist somit die Position mancher OEMs „nicht haltbar“, dass etwa auch ein als PDF speicherbarer Screenshot ein geeignetes Format darstellt. Allerdings hat der EuGH den Angaben zufolge auch betont, dass der Zugang zu den Informationen nicht zwingend über eine automatisierte Datenbankschnittstelle mit der Möglichkeit maschinengesteuerter Suchanfragen vorgehalten werden muss.
Fahrzeughersteller müssen nach der jetzigen Entscheidung eine geeignete Datenbank vorhalten, die unabhängige Anbieter sowohl über die VIN als auch über andere Kriterien nach den benötigten Informationen durchsuchen können.
Geeignete Datenbanken sind Pflicht
Fahrzeughersteller müssen aber nach der jetzigen Entscheidung eine geeignete Datenbank vorhalten, die unabhängige Anbieter sowohl über die VIN als auch über andere Kriterien nach den benötigten Informationen durchsuchen können. GVA-Präsident Vollmar geht davon aus, „dass sich die Hersteller sofort an diese Vorgaben des EuGH halten werden und längst entsprechend vorbereitet sind“. Dirk Scharmer hebt hervor: „Wir werden als GVA das weitere Marktverhalten der Fahrzeughersteller genau beobachten, denn eine Umstellungsfrist gibt es nicht.“
Es ist erfreulich, dass mit der Entscheidung des EuGH das Argument der Hersteller vom Tisch ist, sie dürften die gesetzlich geforderte Herausgabe der Fahrgestellnummern aus Datenschutzgründen verweigern. Dirk Scharmer, GVA-Geschäftsführer
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