In den vergangenen Jahren hat sich das Leasinggeschäft als wichtige Stütze für den deutschen Automobilmarkt erwiesen. Sowohl Unternehmen als auch der private Automobilliebhaber nutzen inzwischen diese Art des ‚Fuhrparkmanagements’. Als rechtlicher Eigentümer tritt in der Regel die Leasinggesellschaft auf, entsprechend ‚sorgfältig’ behandeln vor allem die Mitarbeiter des Leasingnehmers im Rahmen eines Geschäftsleasings die zur Verfügung stehende Pkw-Flotte.
Die Leasingnehmer verpflichten sich vertraglich zwar, die ihnen überlassenen Modelle nach Ablauf des Vertrags ‚in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher zurückzugeben‘. Doch zu den normalen Verschleißspuren gesellen sich dann meistens Lackschäden, Dellen, beschädigte Räder oder besonders gravierende Gebrauchsspuren.
Bislang war strittig, ob der Schadensausgleich, den der Leasingnehmer für solche Schäden an die Leasinggesellschaft oder an den Händler zu leisten hat, der Umsatzsteuer unterliegt. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr diese Frage in einer aktuellen Entscheidung (Az.: XI R 6/11) geklärt: Im konkreten Fall hatte der Kläger speziell Geschäftsfahrzeuge an seine Kunden verleast. Im zugrundeliegenden Standardvertrag wies er seinen Abnehmer auch darauf hin, die Kraftfahrzeuge ’nach Ablauf des Vertrags in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher zurückzugeben‘.
Schadenausgleich
Im Falle von Defekten oder Einbußen, die dem vereinbarten Zustand nicht entsprachen, hatten die Kunden einen Schadensausgleich zu leisten. Im Streitfall zahlte der Kunde für ‚Lackschäden, eine fehlende Funktion der Lenkhilfe sowie [für] eine Beschädigung des Panzerrohres‘.
In der entsprechenden Endabrechnung verzichtete der Leasinggeber bei diesen Positionen auf den Ausweis der Umsatzsteuer. Das Finanzamt monierte dies und erhöhte demgemäß die steuerbaren Umsatzerlöse des Leasinggebers.
Zu Unrecht, wie der BFH jetzt bestätigt hat. Den BFH-Richtern ist bei einem derartigen Schadensausgleich eine für die Umsatzsteuer notwendige vertragliche Gegenleistung nicht erkennbar. Denn vereinbart wurde lediglich eine normale Nutzung während der Vertragslaufzeit, nicht dagegen die mangelnde Sorgfalt im Umgang mit fremden Sachen, auf denen das ‚Schadenspaket’ letztlich beruhte.
Tipp: Weisen Sie Ihre Kunden darauf hin, die Endabrechnungen des Leasinggebers auf solche Schadenskompensationen hin zu prüfen. Vor allem die private Kundschaft hat im Falle einer fälschlich ausgewiesenen Umsatzsteuer nicht die Möglichkeit des sogenannten Vorsteuerabzugs.