Schadenreduzierung bei Sonderrabatt

Der BGH hat unter dem AZ VI ZR 17/11 geprüft, welcher Schaden gegen einen Unfallverursacher geltend gemacht werden kann, wenn der Geschädigte durch Sonderkonditionen bei der Autoreparatur sparen kann. Der Geschädigte wollte den regulären Kostenansatz für die Reparatur geltend machen, obwohl er als Werksangehöriger eines Autokonzerns einen Sonderrabatt in der Werksangehörigen KFZ-Werkstatt erhalten hätte.

Der BGH hat dem Geschädigten allerdings nur den tatsächlich entstandenen Schaden zugesprochen und damit die Sonderkonditionen zum Nachteil des Geschädigten abgezogen. Der Geschädigte sollte aus dem Unfall keinen Gewinn erzielen.