Schadenmanagement: Was steht im Gutachten?

Kostenpunkte: Der Schwerpunkt des Kfz-Schadengutachtens liegt bei den Reparaturkosten. Dem Grundsatz nach hat der beauftragte Sachverständige den Reparaturumfang, insbesondere die erforderlichen Ersatzteilkosten und die Lohnkosten für die Reparatur sowie die Lackierarbeiten, zu ermitteln und anzugeben. Bild: GTÜ

Im ersten Teil der Artikelreihe zum Sachverständigengutachten (‚Komplettangebote sollen Kosten der Versicherungen senken‘) wurde die Frage aufgeworfen, wann eine gutachterliche Stellungnahme notwendig wird. Im zweiten Beitrag geht es nun darum, welchen Inhalt ein Sachverständigengutachten für die Schadenabwicklung aufweisen muss, und zwar im Zusammenhang mit den Reparaturkosten.

Das Schadengutachten trägt grundsätzlich zur Beweissicherung bei. Auf dieses stützten sich nicht nur Kunde und Werkstatt, sondern vor allem die gegnerische Versicherung und – im Streitfall – das Gericht. Folglich sollte das Gutachten für alle in Betracht kommende Parteien verständlich, klar, logisch und ohne inhaltliche Missverständnisse aufgebaut sein. Dabei sollte der Gutachter im ersten Teil seines Gutachtens den Zustand des Fahrzeugs vor der Reparatur festhalten und beschreiben, eventuell dann mit den Ursachen des momentanen Zustands fortfahren und mit den Folgen für das Fahrzeug, insbesondere für die Karosserie, abschließen (als Ausgangspunkt für den merkantilen Minderwert).

Im zweiten Teil des Gutachtens stellt der Sachverständige die voraussichtliche(n) Instandsetzungszeit und -kosten sowie weitere Wertberichtigungen (etwa den merkantilen Minderwert) und Kostenfaktoren (Mietwagenkosten oder Nutzungsausfälle) dar und erläutert diese. Ziel ist es, sowohl die Belastung des Geschädigten durch das Schadenereignis als auch den Aufwand des Schädigers auf ein verträgliches ökonomisches Maß zu reduzieren. Hinzu kommt die Beweissicherung für einen möglichen Prozess anhand von aussagekräftigen Lichtbildern.

Die Reparaturkosten – die Stundenverrechnungssätze
Der Schwerpunkt des Kfz-Schadengutachtens liegt bei den Reparaturkosten. Dem Grundsatz nach hat der beauftragte Kfz-Sachverständige den Reparaturumfang, insbesondere die erforderlichen Ersatzteilkosten und die Lohnkosten für die Reparatur sowie die Lackierarbeiten, zu ermitteln und anzugeben. Der Sachverständige kann allerdings nur die ‚voraussichtlichen’ Reparaturkosten abschätzen, wobei zu deren Bestimmung er auf bestimmte Erfahrungs- und Regelsätze angewiesen ist. Freilich sind gerade diese Faktoren für die Höhe der Reparaturkosten entscheidend – und deswegen häufig der Ausgangspunkt diverser Streitigkeiten vor Gericht.

Die Lohnkosten ermittelt der Sachverständige anhand (digitaler) AW-Tabellen, aus denen fahrzeug- und typabhängig die Reparaturzeiten (Arbeitswerte) für jeden Arbeitsabschnitt entnehmbar sind. Während die Arbeitszeiten für die Abrechnung gegenüber der Versicherung in der Regel unstrittig sind, hat die Versicherungsbranche in der Vergangenheit mehrfach die gutachterlichen Stundenverrechnungssätze kritisiert, die sich an den Abrechnungssätzen von markengebundenen Fachwerkstätten orientieren. Der Bundesgerichtshof hat gleichwohl diese Praxis in mehreren Urteilen bestätigt (Az.: VI ZR 393/02, VI ZR 398/02, VI ZR 119/09). Der ohnehin schon entstandene Schaden soll den Geschädigten nicht zusätzlich nicht in seiner Wahl binden, ob, wie, wann und wo er gerade diesen Schaden beheben will.
   
Allerdings ist ein Teil der Rechtsprechung der Meinung, dass aus der „Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Kfz-Eigentümers“ selbst der Geschädigte für die Instandsetzung seines beschädigten Fahrzeuges stets eine Fachwerkstatt in seiner Nähe aufsucht und es dort fach- und sachgerecht und unter Aufrechterhaltung aller Garantieansprüche reparieren lässt. Zudem hat sich im Zweifel der Geschädigte inzwischen unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB (Schadenminderungspflicht) auf eine „mühelos und ohne Weiteres zugängliche ‚freie Fachwerkstatt’“ einzulassen – sofern die gegnerische Versicherung darlegt und gegebenenfalls vor Beginn der Arbeiten am Fahrzeug beweist, „dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht“ (BGH, Az.: VI ZR 259/09, siehe auch Rechtsprechungsübersicht unter www.captain-huk.de).

Fahrzeugverbringung und Ersatzteilaufschläge
Einen weiteren Streitpunkt stellen die Verbringungskosten dar. Der Sachverständige ist verpflichtet, die Kosten für die Überführung des beschädigten Fahrzeugs zum Lackierer zu ermitteln und im Gutachten darzustellen, sofern die in Frage kommenden Fachwerkstätten über keine eigenen Lackierbetriebe verfügen. Während diverse Haftpflichtversicherer diese Position zumindest bei der fiktiven Schadenabrechnung anzweifeln, verlangt die Mehrzahl der Gerichte die Aufnahme dieser Position selbst dann, wenn der Geschädigte lediglich den Geldbetrag auf Basis des Gutachtens einfordert und die Verbringung tatsächlich nicht stattgefunden hat (siehe dazu die Urteilsliste bei www.captain-huk.de).

Das gleiche gilt für die sogenannten Ersatzteilaufschläge. Bei Nicht-Verschleißteilen erheben Fachwerkstätten üblicherweise noch einen prozentualen Aufschlag auf die vom Hersteller empfohlenen Endkundenpreise. Dieser Prozentsatz wird vom Gutachter als sogenannter UPE-Aufschlag übernommen. Dagegen wenden sich viele Haftpflichtversicherer.

Allerdings, so die Rechtsprechung: Entscheidend ist nur, welche Aufwendungen der Geschädigte selbst trägt, wenn sein Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt instandgesetzt wird. In der Regel muss er auch die Aufschläge zahlen. Zudem soll der Geschädigte angesichts der Unannehmlichkeiten, die ihm bereits entstanden sind, nicht auf die Qualität verzichten, die im Regel eine Fachwerkstatt anbietet.

Sogar, wenn der Geschädigte selbst repariert oder auf die Reparatur verzichtet, kann er die im Reparaturgewerbe üblichen UPE-Aufschläge ersetzt verlangen. Für seine Entscheidung, die Behebung des Schadens selbst zu steuern, soll der Geschädigte nicht bestraft werden. Deswegen muss der Gutachter auch die üblichen UPE-Aufschläge im Gutachten berücksichtigen (siehe dazu die Urteilsliste zu den Ersatzteilaufschlägen bei www.captain-huk.de).

Reparaturzeiten und Umbauten
Von erheblicher Bedeutung ist die Aufnahme der voraussichtlichen Reparaturdauer beziehungsweise die Zeit für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs. Für diesen Zeitraum kann der Geschädigte einen Mietwagen in Anspruch nehmen oder sich den Nutzungsausfall in Geld auszahlen lassen. Die Rechtsprechung schränkt die Prognose allerdings erheblich ein. Nach Ansicht des BGH soll sich der Anspruch darauf nur auf „die erforderliche Dauer dieser Reparatur“ (BGH, Az.: VI ZR 361/02) beziehen.

Bei einer fiktiven Abrechnung kann dies in der Regel nicht konkret überprüft werden, der Anspruch auf Nutzungsausfall besteht aber dennoch. Die Rechtsprechung behilft sich dann mit der sogenannten „hypothetischen Reparaturdauer in einer markengebundenen Fachwerkstatt“ (OLG Hamm, Az.: 9 U 164/04). Diese sollte im Gutachten wiederzufinden sein, die Höhe des Tagessatzes für den Nutzungsausfall kann anhand einer Tabelle (in der Regel nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch) abgelesen werden. Bei Sonder-, Oldtimer- und Exotenfahrzeugen sollte gleichwohl der Sachverständige bereits die Einstufung in die Tabellengruppe selbst vornehmen, um eventuellen Streitigkeiten im Vorfeld vorzubeugen.

In letzter Zeit statten immer mehr Wagenbesitzer ihre ‚Schmuckstücke’ mit hochwertigen Audio- und Multimedia-Anlagen aus. Solche Einbauten, die durch den Unfall nicht beschädigt wurden, werden entsprechend den Wünschen des Geschädigten im Falle eines Totalschadens in ein entsprechendes Ersatzfahrzeug eingebaut. Diese Anlagen dürfen dann dem Kfz-Sachverständigen nicht in den Restwert miteinbezogen werden. Allerdings hat der Gutachter dann die Umbaukosten in das Gutachten aufzunehmen – sogar, wenn der Geschädigte den Schaden wiederum fiktiv nach Gutachtenbasis abrechnet (KG Berlin, Az.: 12 U 1529/00). Dies gilt selbst dann, wenn der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug ursprünglich selbst mit solchen hochwertigen Anlagen ausgerüstet hat und ihm – bis auf das Zubehör – keine Kosten dafür entstanden sind.

Der Tankinhalt
Oftmals übersehen: In Zeiten steigender Benzinpreise sollte im Falle eines Totalschadens auch der Resttankinhalt gesondert im Gutachten aufgenommen werden (LG Regensburg, Az.: 1 O 348/03). Dieser Punkt bildet zunächst den Abschluss der Reparaturkosten und der sonstigen Schadenpositionen. In einer der folgenden Ausgaben wird auf die Restwertberechnung und die Beweissicherung durch entsprechende Schadensbilder eingegangen.

Mehr zum Thema Schadenmanagement hier im KRAFTHAND-Shop.