Inwieweit können Kfz-Profis im Haftpflichtschadensfall zugunsten ihrer Kunden mit der gegnerischen Versicherung direkt abrechnen? Diese Frage ist ein Dauerbrenner im Schadenforderungsmanagment und hat seit dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetztes noch an Schärfe gewonnen.
Nach § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes könnte beispielsweise der Kfz-Betrieb an ihn abgetretene Forderungen selbst beim Unfallgegner, in der Regel die Versicherungsgesellschaft eintreiben, sofern diese Inkassotätigkeit als Nebenleistung zu qualifizieren ist. An dieser ,Nebenleistung´entzündet sich der Streit. Das Landgericht Stuttgart (Az.: 5 S 208/09) argumentiert beispielsweise, dass ein Mietwagenunternehmen und damit auch Kfz-Betrieben, welche ihren Furhpark vermieten, "diejenige Qualifikationen, die für die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen erforderlich sei", fehle. Folglich dürfe in diesem Rahmen nicht mehr von einer Nebenleistung gesprochen werden.
Das Amtsgericht Waiblingen (Az.: 8 C 1039/10) kontert mit dem Sinn und Zweck des § 5 des Rechtdienstleistungsgesetzes: "Es muss demnach lediglich ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung bestehen. Zu den vertraglich vereinbarten Rechtsdienstleistungen, die nicht typischerweise zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, kann etwa die Einziehung von Kundenforderungen zählen, die einem Unternehmer, einem Dienstleister oder einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten werden." Damit wäre auch der Forderungseinzug noch abgedeckt und eine direkte Abrechnung mit dem Versicherer erlaubt.
Solange allerdings noch keine höchstrichterliche Klärung dieser Frage vorliegt, wird auch in Zukunft ein gewisses Maß an Unsicherheit das Schadenmanagement begleiten.
Artikel aus der KRAFTHAND-Ausgabe 8/2011