Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 17 U 160/18, 17 U 204/18) hat in ähnlicher Weise wie das OLG Koblenz (Az.: 5 U 1318/18 – siehe KRAFTHAND 17/2019) einige Wochen zuvor den Hersteller zu einem Schadenersatz an den Käufer eines manipulierten Dieselfahrzeugs verurteilt, und zwar wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. Des Weiteren hat das Gericht festgestellt, dass etwaige Gewährleistungsansprüche gegen den Händler bereits verjährt seien.
In beiden Fällen erwarben die späteren Kläger Dieselfahrzeuge des Volkswagenkonzerns bei ihren Händlern. Mit Bekanntwerden der Modifikationen am Motor- und Abgasverhalten wandten sich die Kläger zunächst an ihre Händler, einer danach direkt an den Hersteller.
Das Gericht hat der Klage gegen den Hersteller stattgegeben, die Klagen gegen die Händler zurückgewiesen. Etwaige Ansprüche aus einer Gewährleistung dem Händler gegenüber seien bereits verjährt. Aussagen des Herstellers, dass in möglichen gerichtlichen Auseinandersetzungen die Einrede der Verjährung nicht erhoben werde, gelten nur für den Hersteller und möglichen Verkäufer selbst, nicht aber für die Händler; insbesondere auch nicht für seine Vertragshändler. Denn diese seien trotz ihrer vertraglichen Bindung rechtlich selbstständig. Im Übrigen sei die Verjährungseinrede durch den Händler nicht als rechtsmissbräuchlich zu werten. Ihm waren die Modifikationen an der Software nicht bekannt, „eine Täuschung durch den Hersteller kann dem Händler nicht zugerechnet werden“.
Indes kann der Geschädigte direkt gegen den Hersteller vorgehen, und zwar wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung: Zwar sei, wie der Kläger behauptet, das Streben nach Gewinnmaximierung für sich gesehen nicht als sittenwidrig zu werten, gleichwohl führten der Umfang und die Tragweite, welche diese Entscheidung nach sich zogen, insbesondere auch das „Ausnutzen des Vertrauens der Käufer in den Volkswagenkonzern und den ordnungsgemäßen Ablauf des Genehmigungsverfahrens sowie die in Kauf genommenen erheblichen Folgen für die Käufer in Form der drohenden Stilllegung der erworbenen Fahrzeuge“ zur Sittenwidrigkeit.