Sachmängel: BGH kippt verkürzte Verjährungsfrist

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Verjährungsverkürzung der Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen von zwei Jahren auf ein Jahr wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Sachmängelhaftungsansprüche von Verbrauchern und gewerblichen Kunden verjähren daher erst in zwei Jahren.

In den Neuwagenverkaufsbedingungen und Kfz-Reparaturbedingungen finden sich vergleichbare Verjährungsregeln, so dass auch von deren Unwirksamkeit auszugehen ist. Bis zu einer Änderung der Bedingungstexte empfiehlt der ZDK die Verwendung einer Zusatzvereinbarung, die hier für verschiedene Zwecke zum Download bereitsteht:

  • Zusatzvereinbarung zur verbindlichen Bestellung eines fabrikneuen Kraftfahrzeugs/Anhängers
  • Zusatzvereinbarung zur verbindlichen Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs/Anhängers
  • Zusatzvereinbarung zum Werkstattauftrag

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