Selbst geringe Farbabweichungen berechtigen bei einem Neuwagen nach Ansicht des Landgerichts Ansbach (Az.: 1 S 66/14) zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Im konkreten Fall hatte der Kunde bei seinem Händler einen Kompaktwagen in der Farbe ‚Track-Grau Metallic’ bestellt.
Tatsächlich wurde das Fahrzeug mit der Farbe ‚Prinineos Grau’ ausgeliefert. Für das Landgericht lag in dieser Abweichung eine erhebliche Abweichung von der im Kaufvertrag vereinbarten Beschaffenheit vor – mithin ein Sachmangel. Auch ein Verweis des Händlers auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) helfe dabei nicht.
AGB, welche dem Händler geringe Abweichungen vom Farbton zubilligen, sind nicht zumutbar, denn für den Kunden sei es nicht nachvollziehbar, wer die Kriterien für die Zumutbarkeit bestimmen soll, so das Gericht. Vielmehr hat der Händler vor Abschluss des Geschäfts zu prüfen, ob das vom Kunden gewählte Fahrzeug noch verfügbar ist. Daher sind Formulierungen, wie etwa „Modelländerungen sowie Ausstattungsänderungen durch den Hersteller gehen zu Lasten des Käufers“ in AGB in der Regel unwirksam. Deswegen konnte der Käufer vom Kaufvertrag zurecht zurücktreten.