‚Rote Nummer‘ nur für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten
Das OLG Düsseldorf hat mit einer Entscheidung vom 16.09.2011, 3 RBs 143/11 nochmals den Umfang zulässiger Fahrten mit dem sogenannten roten Kennzeichen / Kurzzeitkennzeichen umrissen. Mit diesem Urteil wird nochmals klargestellt, dass das KFZ auf öffentlichen Straßen nur zu den in § 16 Abs.1 FZV genannten Zwecken (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten) gefahren werden darf.
Fahrten, die dieser Zwecksetzung nicht entsprechen, werden mit Ordnungswidrigkeiten belegt. Denn dies wird einer Inbetriebnahme ohne die erforderliche Zulassung gleichgesetzt. In dem genannten Verfahren wurde der KFZ-Führer allerdings nur wegen Fahrlässigkeit verurteilt. Für die Zukunft muss sich ein beteiligter Fahrer aber fragen lassen, ob er nicht sogar vorsätzlich und damit in einem schwereren Maß, handelt. Insbesondere KFZ-Werkstätten sollten dieses Thema kennen und Kunden auf das Risiko im Einzelfall hinweisen.
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