Reifen färben auf Garagenboden ab: Schadensersatz?
Ein Reifenhersteller muss seine Kunden nicht davor warnen, dass seine Neureifen unter Umständen auf teurem Granitboden abfärben können. Denn ein solcher Boden ist in Garagen ungewöhnlich. Sind die Reifen ansonsten nach dem aktuellen Stand der Technik hergestellt, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Dies geht laut der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH aus einem Urteil des Amtsgerichts Hannover (Az. 520 C 1372/15) hervor.
Der Fall: Ein Autofahrer hatte für seinen Pkw neue Reifen gekauft. Auf deren Lauffläche befand sich blaue Markierungsfarbe. Derartige farbige Streifen bringen Hersteller oft im Produktionsprozess auf. Nach einigen Tagen stellte der Käufer fest, dass sich auf dem Fußboden seiner Garage blaue Streifen befanden. Offenbar hatten die neuen Reifen abgefärbt. Die Garage war mit einem teuren Granitboden ausgelegt. Der Mann verklagte den Reifenhersteller auf Schadensersatz, da dieser nicht auf das Abfärbrisiko hingewiesen habe. Eine Fachfirma veranschlagte 2.200 Euro für das Beseitigen der Farbe.
Das Urteil: Das Amtsgericht Hannover wies die Klage ab. Nach Informationen der D.A.S. hatte das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt. Demnach sei das Abfärben nicht auf die Markierungsfarbe, sondern auf eine chemische Reaktion des in den Reifen enthaltenen Alterungsschutzmittels mit dem Garagenboden zurückzuführen. Das Alterungsschutzmittel sei jedoch ein notwendiger Bestandteil aller Reifen. Die Reifen des Klägers seien nach dem aktuellen Stand der Technik hergestellt und einwandfrei.
Das Gericht erklärte, dass zwar auch ohne Konstruktionsfehler ein Anspruch bestehen könne, wenn ein Hersteller seinen Hinweispflichten nicht nachkomme. Dieser müsse vor Gefahren warnen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch seiner Produkte oder naheliegendem Fehlgebrauch entstehen könnten. Granitboden sei in Garagen aber äußerst selten zu finden, da der Stein empfindlich und offenporig sei. Der Reifenhersteller habe daher nicht damit rechnen müssen, dass Kunden ihr Auto auf einem solchen Boden abstellten. Der Kläger hätte sich außerdem selbst darüber informieren müssen, was sein exklusiver Boden aushalte.
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