Rechtsverbindlich und ‚digital abgewrackt‘!

Die Abwrackprämie kann zunächst durch Vorlage der Kopie ein' (oder Leasingvertrages) reserviert werden. Bild: Krafthand

Mit einem solchen Erfolg hat die Bundesregierung nicht gerechnet: Die Umweltprämie dürfte sich nahezu selbst finanzieren, so die Berechnungen des Bundesfinanzministeriums.

Entgegen vielseitiger Kritik, dass die Prämie bereits nach Ostern aufgebraucht sei, beabsichtigt der Staat trotz einiger Aussagen verschiedener Minister momentan nicht, die Fördermittel auf zwei Milliarden Euro aufzustocken.  Allerdings hat der Gesetzgeber erkannt, dass angesichts längerer Lieferfristen diverser Fahrzeuge beim bisherigen Verfahren nicht alle Berechtigten in den Genuss der Förderung kommen werden. Insofern modifiziert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zum 30. 03. 2009 die Vergaberichtlinien. 
Ab diesem Zeitpunkt gilt ein zweistufiges Verfahren: Die Prämie kann zunächst durch Vorlage der Kopie eines „rechtsverbindlichen Kaufvertrags“ (oder Leasingvertrags) reserviert werden. Die Prämie selbst zahlt das BAFA jedoch erst in einem zweiten Schritt aus, nämlich – wie bisher – nach Zulassung des neuen Pkw sowie der Verschrottung des Altfahrzeugs.

Auch für Erbfälle hat das BAFA jetzt eine Regelung eingeführt: Nunmehr können Erben gegen Vorlage des Erbscheins die Verschrottungsprämie für Autos geltend machen, die auf den Erblasser zugelassen waren. Das BAFA will allerdings die Unterlagen nur noch als digitale Kopie (eingescannte Dokumente) akzeptieren. Inwieweit der Antrag selbst noch bearbeitet werden muss, darüber gibt das Bundesamt noch keine Auskunft.

Strittig ist zudem, was unter dem Merkmal eines ‚rechtsverbindlichen Kaufvertrags’ zu verstehen ist. Der Kauf eines Fahrzeugs kommt durch Angebot und Annahme der Vertragsparteien zustande. Dies haben sie laut dem BAFA entsprechend formal zu dokumentieren:

  • Variante 1: Eine als Kaufvertrag bezeichnete Urkunde mit der Unterschrift des Käufers und Verkäufers;
  • Variante 2: Ein als mit dem Titel „Verbindliche Bestellung eines Neufahrzeugs“ ausgearbeitetes Formular, das ebenfalls die Unterschriften des Käufers und des Verkäufers beinhaltet;
  • Variante 3: Das vom Zentralverband des deutschen Kraftfahrzeuggewerbes entwickelte Formular „Verbindliche Bestellung eines Neufahrzeugs“ sieht keine Unterschrift des Händlers (Verkäufers) vor. Hier bieten sich zwei Möglichkeiten: Durch einen entsprechenden Stempel oder schriftlichen Zusatz (Datum, „Bestellung/Auftrag angenommen“) inklusive seiner Unterschrift (Firma) im Bestellformular selbst akzeptiert der Händler das Angebot des Kunden. Alternativ nimmt der Verkäufer formal durch eine separate Bestätigung die Bestellung an (so genannte Annahmebestätigung). Hier besteht der formalgültige Kaufvertrag dann aus zwei Schriftstücken.

Der tagesaktuelle Stand der eingegangenen Anträge für die Umweltprämie lässt sich auf der Seite www.bafa.de abrufen.

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