Im Schadensfall können Versicherte grundsätzlich die Reparaturkosten entweder konkret anhand der Werkstattrechnung geltend machen oder, für den Fall dass keine Reparatur ausgeführt wird, fiktiv auf Basis eines Gutachtens oder eines Kostenvoranschlags abrechnen. Immer häufiger treten aber die Kunden ihre Ansprüche gegen die Versicherung an die Kfz-Werkstatt ab. In diesen Fällen sehen sich Betriebe häufig erheblichen Einwendungen der Versicherer ausgesetzt. Diese sind jedoch oft nicht berechtigt.
Die fiktive Schadensabrechnung wird in der Praxis durch Kfz-Betriebe meist dann vorgenommen, wenn das beschädigte und unreparierte Fahrzeug in Zahlung genommen wird und die fiktiven Reparaturkosten zugleich in die Finanzierung eines Ersatzwagens fließen.
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