Jeder Werkstattprofi kennt die Situation: die Reparatur am Fahrzeug des Kunden dauert länger als geplant und die regulären Leihwagen sind vergeben. Deswegen überlassen die meisten Betriebsinhaber ihren Kunden den – oftmals ramponierten – Werkstattwagen unentgeltlich, ohne die rechtlichen Konsequenzen zu überdenken, wie der folgende Fall zeigt.
Dabei erhielt der Kunde für den Zeitraum der Reparatur an seinem eigenen Wagen ein Ersatzfahrzeug, und zwar den Werkstattwagen. Während der Kunde das Ersatzfahrzeug beladen wollte, erlitt er eine Platzwunde am Kopf, weil die Heckklappe aufgrund eines defekten Dämpfers nach Öffnung wieder heruntergefahren sei. Auf diesen Defekt sei er bei der Übernahme jedoch nicht hingewiesen worden. Daher forderte er vom Kfz-Betrieb Ersatz für die ärztlichen Behandlungskosten sowie ein Schmerzensgeld.
Zu Recht, wie das AG Kassel (Az.: 435 C 4225/11) festgestellt hat. Auch wenn das Ersatzfahrzeug kostenlos überlassen wird, handelt es sich weiterhin um eine vertragliche Vereinbarung im Zusammenhang mit der Reparatur, nicht nur um ein unverbindliches Gefälligkeitsverhältnis.
Folglich hat der Werkstattinhaber gewisse Schutzpflichten zu erfüllen, insbesondere muss er dafür sorgen, dass sich seine Fahrzeuge in einem verkehrssicheren Zustand befinden, sodass weder sein Kunde noch sonstige Personen zu Schaden kommen, wenn ihnen diese zur Verfügung gestellt werden. Im geschilderten Fall konnte der Kunde neben den Behandlungskosten ein Schmerzensgeld in Höhe von 600 Euro geltend machen.