Recht auf freie Werkstattwahl oft unbekannt
Pkw-Besitzer haben das Recht auf eine freie Werkstattwahl – ohne Nachteile für ihre Herstellergarantie. Dieses Wahlrecht – basierend auf einer EU-Verordnung aus dem Jahr 2010 – ist allerdings vielen Autobesitzern bis heute nicht bekannt. Das zeigt eine repräsentative Umfrage, die das Meinungsforschungsinstitut YouGov im Auftrag von A.T.U durchgeführt hat.
Demnach glauben immer noch 46 Prozent der Befragten (2.055), die schon einmal einen Pkw mit Garantie gekauft haben, dass sie zum Erhalt ihrer Garantieansprüche an einen Hersteller eine Vertragswerkstatt beauftragen müssen.
Seit 2010 Verbraucherrechte gestärkt
Dabei hat die EU-Kommission 2010 die Rechte der Verbraucher während der Garantielaufzeit gestärkt: Die Verordnung gilt nicht nur im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung oder bei freiwilligen Neuwagengarantien, sondern auch bei kostenpflichtigen Anschluss- oder Gebrauchtwagen- sowie bei den sogenannten Durchrostungsgarantien.
Entscheidend für den Erhalt der Ansprüche ist, dass sich die Werkstatt jeweils nach den Vorgaben des Herstellers richtet und nur Ersatzteile in Originalteilqualität verwendet. Professionell arbeitende Kfz-Betriebe bestätigen dies ihren Kunden bereits auf der Rechnung. Der Besuch einer Vertragswerkstatt darf nur in Ausnahmefällen vorgeschrieben werden. Zum Beispiel wenn Fahrzeuge vom Hersteller zurückgerufen werden, wenn der Garantiefall eintritt oder wenn dies im Leasingvertrag ausdrücklich so geregelt wurde.
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