Versicherungen kürzen immer wieder Rechnungen bei Haftpflichtschäden – oft zu Unrecht. Denn allein der Gutachter bestimmt, was zu bezahlen ist. Das bedeutet für Kfz-Betriebe aber auch: Hände weg vom Kostenvoranschlag – auch bei Bagatellschäden.
In Fachkreisen ist es kein Geheimnis, dass Kfz-Versicherungen für die Versicherer nicht lukrativ sind. Hinzu kommt, dass ihr klassisches Geschäftsmodell in anderen Bereichen durch die Niedrigzinspolitik ebenfalls stark leidet. Dadurch und wegen einer großen Konkurrenz sparen oder besser kürzen Versicherungskonzerne wo es geht. Besonders beliebt sind die Rechnungskürzungen bei Unfallschäden. Jede Werkstatt kennt dieses Problem.
Kfz-Betriebe müssen ihre Kunden bei Haftpflichtschäden dahingehend trimmen, nichts falsch zu machen.
Dass sich Kfz-Betriebe, wenn es um Haftpflichtschäden geht, dagegen ziemlich erfolgreich wehren können, hat Rechtsanwalt Joachim Otting (www.rechtundraeder.de) auf einer im Februar 2020 stattgefundenen Regionaltagung der Kfz-Innung Region Stuttgart dargelegt und erklärt, worauf es dabei ankommt.
Hintergrund Haftpflicht-Schadenrecht
Zunächst muss man sich die Grundlage des Schadenersatzrechts klarmachen: Eine Unfallrechnung wird immer auf den Kunden ausgestellt. Demzufolge muss der Versicherer die Rechnung auch nicht bezahlen. Vielmehr ist er dazu verpflichtet, dem Geschädigten Schadenersatz zu leisten. Und da der Geschädigte diesen Schadenersatz in der Regel an seinen frei wählbaren Kfz-Betrieb abtritt, überweist die Versicherung den fälligen Rechnungsbetrag an die Werkstatt.
„Professionelles Schadenmanagement ohne Kostenvoranschlag zahlt sich in jedem Fall aus“
Wie können Kfz-Betriebe Rechnungskürzungen bei Haftpflichtschäden vermeiden? Darüber spricht Dennis Lucht, Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Hannover, im KRAFTHAND-Podcast. mehr …
So kann diese dann den Betrag der an den Kunden ausgestellten Rechnung fakturieren. Mit anderen Worten: Der Versicherer bekommt die Rechnung nur, um zu sehen, wie hoch der Schadenersatzanspruch ist, den er zwar dem geschädigten Autofahrer schuldet, ihn aber auf dessen Wunsch (Stichwort Abtretung) an die Werkstatt überweist.
Bei Haftpflichtschäden können Versicherer die Reparaturkosten nur kürzen, wenn der Geschädigte etwas falsch gemacht hat.
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