Vor einiger Zeit hatte KRAFTHAND über die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs zu folgendem Sachverhalt aus dem Jahr 2014 berichtet: Beide Gerichte hatten dabei entschieden, dass Preisnachlässe des Fahrzeugvermittlers gegenüber dem Endkunden (meistens in Form von Gutschriften) die Bemessungsgrundlage für die Provision zwischen Fahrzeugvermittler und Haupthändler/Hersteller nicht mehr mindern sollen.
Folgendes Beispiel veranschaulicht nochmals diesen Fall:
Der freie Kfz-Händler V vermittelt für seinen Haupthändler H ein Neuwagengeschäft gegenüber dem Kunden K; der definierte Listenpreis beträgt 35.000 Euro. V ist nicht berechtigt, den Listenpreis zu ändern. Deswegen zahlt er aus seiner Provision in Höhe von 3.500 Euro (zehn Prozent des Listenpreises) dem K 1.800 Euro als ‚Nachlas’. H fakturiert direkt gegenüber dem K 35.000 Euro (29.411,76 Euro zuzüglich 5.588,24 Euro) und erteilt dem V eine Gutschrift über 4.165 Euro (3.500 Euro zuzüglich 665 Euro).
Rechtsprechung
Nach der Sichtweise der Rechtsprechung senkt nunmehr der Nachlass gegenüber dem K nicht mehr die Provision zwischen H und V. Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 27.02.2015 die Urteile bestätigt, allerdings den betroffenen Betrieben zugesichert, dass sie die bisherige Abrechnungsmethode (Minderung der Gutschrift) für die Vergangenheit nicht nachträglich korrigieren müssen. Das heißt, sämtliche Abrechnungen nach dem alten Modus genießen zumindest bis zu dem genannten Datum (27.02.2015) den behördlich angeordneten Vertrauensschutz.
Hinweis: Der oben genannte Fall ist nicht mit folgender Fallkonstellation zu verwechseln: Der Kfz-Betrieb K vermittelt für seinen Vertragshändler V ein Fahrzeug mit einem Listenpreis von 25.000 Euro für 22.610 Euro an einen Endkunden. V fakturiert direkt 22.610 Euro an den Kunden weiter (19.000 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer). In einem weiteren Schritt kürzt V seine Provision an K. Der Kfz-Betrieb erhält statt der ursprünglich vereinbarten 2.500 Euro (10 Prozent des Listenpreises) aufgrund seiner ‚Nachlassgewährung’ lediglich 110 Euro netto (2.500 Euro – 2.390 Euro), das heißt 130,90 Euro. (110 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer).
Bei dieser Variante sind sämtliche Leistungsbeziehungen korrekt zwischen den Beteiligten abgerechnet, es entstehen keine umsatzsteuerlichen Nachteile.