Die Radwechsel-Saison ist gerade in vollem Gange. Ein nie endendes rechtliches Thema sind dabei lose oder zu fest angezogene Radschrauben beziehungsweise -muttern, die dann Probleme bereiten und im schlimmsten Fall zu Schäden führen. So auch in der aktuellen Entscheidung des Landgerichts Heidelberg (Az.: 1 S 9/10).
Der Kunde ließ seine Räder bei einem Kfz-Profi wechseln. Nach circa 1.900 km löste sich allerdings während der Fahrt auf der Autobahn ein Rad. Der Kunde verlor daraufhin die Kontrolle über seinen Wagen. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 4.000 Euro, den er von der Werkstatt einforderte.
Seine Begründung dafür: Die Werkstatt hatte es unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, dass er nach circa 100 km die Radschrauben nachziehen muss. Allerdings konnte der Kfz-Profi im Gerichtsverfahren nachweisen, dass er auf dem Rechnungsformular unterhalb der Unterschrift auf die Nachziehpflicht hinwies.
Für die Heidelberger Richter war dies nicht deutlich genug. Aufgrund der möglichen Gefahren muss der Hinweis vom übrigen Text besonders hervorgehoben werden (siehe auch LG Augsburg, Az.: 4 S 205/99) oder mit einer besonderen Kennung ausgestaltet sein (Farbdruck,…).
Deshalb war der Kunde auch berechtigt, vom Kfz-Profi einen Teil des Schadens einzufordern. Da er die allmähliche Lockerung der Räder hätte bemerken müssen, aber nicht darauf reagierte, musste er folglich einen Teil des Schadens selbst tragen.