Für Werkstätten, die ihre Kunden über mangelhafte/verschlissene Komponenten, die sie bei einem Werkstattaufenthalt feststellen, die aber nicht zum Leistungsumfang des vereinbarten Reparaturauftrags gehören, nicht unterrichten, kann das teuer werden. Dies gilt zumindest dann, wenn die Werkstatt sich bei der Reparatur mit den betreffenden Teilen befasst hat und diese schwer zugänglich sind. Das hat laut Michaela Rassat, Juristin der Ergo Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Urteil vom 17. Oktober 2019, Az. I-21 U 43/18).
Worum ging es? Eine Autowerkstatt wurde mit größeren Reparaturen am Motor eines SUV beauftragt. Im Rahmen dieses Auftrags mussten alle hydraulischen Teile zum Ausgleich des Ventilspiels und auch ein Kettenspanner erneuert werden, was auch erfolgte. Allerdings vernachlässigte die Werkstatt die Steuerketten, die bereits arg gelängt und austauschbedürftig waren. Der Kunde fuhr nach den Reparaturen noch ein paar hundert Kilometer und blieb dann mit einem Motorschaden liegen. Für einen Austauschmotor entstanden ihm hohe Kosten. Er verklagte die Werkstatt auf Schadenersatz.
Das Urteil
Das Gericht stellte sich in dieser Sache auf die Seite des Kunden. Es war der Ansicht, dass die Werkstatt verpflichtet gewesen wäre, Teile mit zu überprüfen, mit denen sie sich im Rahmen der durchgeführten Reparatur sowieso befasste und deren Mängel danach nicht mehr so ohne Weiteres festzustellen und zu beheben seien. Diesbezüglich habe die Werkstatt eine eindeutige Prüf- und Hinweispflicht.
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