Podcast ‚KRAFTHAND Redaktionsstimme – Das aktuelle Interview‘

„Professionelles Schadenmanagement ohne Kostenvoranschlag zahlt sich in jedem Fall aus“

Wie können Kfz-Betriebe Rechnungskürzungen bei Haftpflichtschäden vermeiden? Darum geht es in dieser Folge unseres Podcasts „Krafthand Redaktionsstimme“. Unser Gesprächspartner Dennis Lucht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, aus Hannover, erklärt im Interview, wie professionelles Schadenmanagement aussieht und warum sich diese Vorgehensweise in jedem Fall für alle Beteiligten auszahlt.

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Lucht erläutert:

  • Jährlich fließen mehr als 50 Milliarden Euro an Schadenersatzleistungen von Versicherungen an Geschädigte, dabei sind Hausrat- und private Unfallversicherungen lukrativere Geschäftsfelder für Versicherer im Vergleich zur Haftpflichtversicherung
  • Kfz-Haftpflichtversicherungen sind ein Null-Summen-Spiel für die Versicherungsbranche. Da am Ende eines Geschäftsjahres aber „die Null stehen muss“, sind Versicherungen darauf bedacht, zu sparen und das geht auch zu Lasten der Reparaturbetriebe in Form von Rechnungskürzungen bei Haftpflichtschäden
  • Autofahrer dürfen sich als kfz-technische Laien sowohl einen Gutachter als auch einen Anwalt zu Rate ziehen
  • Rechnungskürzungen seitens der Versicherung sind immer dann unzulässig, wenn ein Gutachter eine objektive Schadenfeststellung durchgeführt hat („der Geschädigte hat dann nichts falsch gemacht“)
  • Kfz-Werkstätten sollten bei Haftpflichtschäden niemals einen Kostenvoranschlag (KVA) erstellen, denn da sie selbst ein wirtschaftliches Interesse an ein einer Reparatur haben, kann ihre Kostenaufstellung im Zweifel als „nicht neutral“ beurteilt werden
  • Auf ein objektives Sachverständigengutachten dürfen im Vergleich zu einem KVA einer Werkstatt alle Beteiligten vertrauen
  • Reparaturbetriebe sollten stets bei der gleichen Herangehensweise bleiben: Nämlich den Werkstattkunden darauf hinweisen dass er das Recht hat, einen Gutachter und einen (Fach-)Anwalt mit ins Boot zu nehmen
  • Im KVA ist die Wertminderung nicht ausgewiesen, im Fall eines späteren Verkaufs müssen aber Angaben zum Unfallauto gemacht werden
  • Wichtig auch bei Leasingfahrzeugen, der Kunde muss im Zweifel aus eigener Tasche nachzahlen, wenn er kein Gutachten nachweisen kann
  • Von Anfang an ein professionelles Schadenmanagement betreiben: einen Kfz-Sachverständigen mit der objektiven Schadenfeststellung im Namen des Kunden beauftragen und alle Schadenersatzansprüche von einem Verkehrsfachanwalt ermitteln und verfolgen lassen, zur Not bis zum Gerichtsverfahren
  • Auch Kosten für Probefahrt/Standkosten sind erstattungsfähig, wenn der unverschuldet Unfallgeschädigte eine objektives Gutachten nachweisen kann
  • Clou ist: der Unfallgeschädigte braucht weder den Gutachter noch den Anwalt zu bezahlen, der Unfallverursacher muss für diese Kosten aufkommen