Im Bereich der EU ergibt sich häufig die Fragestellung, wie viele Rechte dem jeweiligen Mitgliedsland verbleiben. In einem aktuellen Fall hatte der EuGH entscheiden, ob es zulässig ist, dass ein Mitgliedsland den in einem anderen Mitgliedsland ausgestellten EU-Führerschein, nicht anerkennt (EuGH im Urteil vom 19.05.2011, AZ C 184/10).
Im konkreten Fall ging es darum, dass der Freistaat Bayern den in der Tschechischen Republik ausgestellten EU-Führerschein einer in Deutschland wohnhaften Autofahrerin nicht anerkannt hatte. Diese durfte sich dann in Deutschland nicht auf den EU-Führerschein berufen. Der EuGH hat bestätigt, dass die Nichtanerkennung für den Fall wirksam und zulässig ist, wenn Wohnsitz und Ausstellerland nicht übereinstimmen.