Wer mit Autos handelt, muss schon bei der Neufahrzeugwerbung alle rechtlichen Vorgaben der Preisangabenverordnung beachten. Hiergegen verstößt, wer in der Werbung den tatsächlichen Preis für ein Neufahrzeug nicht klar und unmissverständlich angibt, so das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil zu einem Praxisfall.
Die Entscheidung mit dem Aktenzeichen Az. 6 U 179/18 beim Oberlandesgericht Köln basiert auf folgendem Fall: Eine Autohändlerin hat über eine Onlineplattform unter Angabe des Preises ein Kfz als „Limousine, Neufahrzeug“ zum Verkauf angeboten. Hat der Nutzer auf den Seiten der Onlineplattform weiter nach unten gescrollt, stand dort dann jedoch am Ende unter „Weiteres“, dass der Angebotspreis nur „unter Berücksichtigung einer Tageszulassung im Folgemonat“ sowie nur bei einer Inzahlungnahme eines Altfahrzeuges des Kunden gelten solle.
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