In Zeiten des grenzüberschreitenden Pkw-Handels stellt sich oftmals die Frage, in welchem Land der Pkw-Halter im Falle der Gewährleistung gegen seinen Händler gerichtlich vorgehen soll.
Im konkreten Fall des EuGH (Rs. C-218/12) hatte ein Verbraucher aus Saarbrücken einen Gebrauchtwagen bei einem in Frankreich ansässigen Händler erworben. Ein Freund hatte ihm diesen Händler empfohlen. Als sich angesichts mehrerer Mängel am Fahrzeug die Parteien bezüglich der Gewährleistung nicht einigen konnten, reichte der Käufer Klage beim Amtsgericht Saarbrücken ein.
Das Gericht erklärte sich für nicht zuständig. Zwar hätte der französische Händler sein Geschäft auch auf Deutschland „ausgerichtet“, indem er beispielsweise eine deutsche Mobilnummer hinterlegt hatte. Das allein reicht aber nicht aus, um in Deutschland zu klagen. Hinzu kommt, dass – obgleich der Käufer den Internetauftritt des Händlers nicht kannte – dieser sehr wohl den Kaufvertrag und damit den Gerichtsstand beeinflusst.
Dieser Auffassung ist der EuGH nicht gefolgt. Im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes darf der Internetauftritt, den der Käufer ohnehin nicht kannte, keine Rolle spielen. Insofern muss das Amtsgericht Saarbrücken nochmals inhaltlich über den Fall entscheiden.