Das Landgericht Aurich (Az.: 6 O 451/12) hat in einem aktuellen Verfahren den Verzicht auf das CO2-Emissions-Labeling in Werbeanzeigen für Gebrauchtfahrzeuge mit einer Laufleistung von nur 200 km für rechtens erklärt. Im konkreten Fall hatte ein Händler in einem Print-Medium für ein gebrauchtes Fahrzeug geworben.
Neben diversen Ausstattungsmerkmalen wies er in diesem Zusammenhang auch auf die geringe Laufleistung von 200 km hin, gleichwohl mit Verweis auf das Zulassungsdatum. Die Verbrauchs- und CO2-Werte nach der Pkw-EnVKV wurden hingegen nicht aufgeführt.
Der spätere Kläger beanstandete deshalb die Anzeige und verlangte nunmehr unter anderem die Rücknahme des Angebots. Zu Unrecht, so die Richter am Landgericht Aurich: Die beanstandete Werbeanzeige verstößt nicht gegen die Vorgaben der Pkw-EnVKV, denn offenkundig wird ein Gebrauchtwagen und nicht ein Neufahrzeug beworben.
Denn allein die Information, dass dem Fahrzeug erst 200 km an Laufleistung zuzurechnen ist, führt nicht dazu, dass aus einem Gebrauchten ein Neufahrzeug wird. ‚Ein vor zehn Monaten erstmals zugelassenes Fahrzeug wird von keinem Kaufinteressenten als fabrikneuer Neuwagen eingeschätzt“, so die Richter wörtlich. Aus dem Zusammenspiel beider Angaben folgt, dass es sich bei dem „angebotenen Fahrzeug unmissverständlich um ein seit fast einem Jahr zugelassenes Gebrauchtfahrzeug“ handelt. Für ein solches Fahrzeug sind die Vorschriften der Pkw-EnVKV nicht bindend.