Autohandel

Pflichtinfos bei Werbung auf Facebook

Kfz-Betriebe sollten jede Form der Fahrzeugwerbung prüfen, ob sie sämtliche Pflichtangaben in ausreichend lesbarer Form enthält. Ansonsten können kostenpflichtige Abmahnungen drohen. Bild: Schmidt

Bei der Werbung für neue Autos müssen Kfz-Händler und -Hersteller immer auch die  offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle angeben. Welche Angaben das im Detail sind, schreibt die Pkw-EnVKV ebenfalls vor. Diese Pflicht besteht allerdings nicht nur bei der unmittelbaren Werbung für ein Modell durch den Kfz-Betrieb. Vielmehr greift die Pflicht auch beim bloßen Teilen eines Testergebnisses auf der Facebook-Seite des Autohändlers.

Wer für ein Neufahrzeug eines bestimmten Modells wirbt, musst laut Pkw-EnVKV die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus angeben.

Achtung: Diese Angaben müssen beim flüchtigen Lesen leicht verständlich, gut lesbar und in gleichem Maße hervorgehoben sein, wie der Hauptteil der Werbung.

Auf diese Pflichtangaben kann ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn kein bestimmtes Modell, sondern lediglich eine Fabrikmarke beworben wird. „Modell“ definiert die Pkw-EnVKV so: Unter Modell ist die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs zu verstehen, welche die Fabrikmarke, den Typ sowie unter Umständen die Variante und Version des Pkw beinhaltet. Was ist passiert?

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