Stolpersteine für den Autohandel

Pflichtinformationen in der Kfz-Werbung

Wer bestimmte Modelle als Neuwagen print oder online vermarkten will, hat die Vorgaben der Pkw-EnVKV vollumfänglich einzuhalten. Die Rechtsprechung dazu ist äußerst streng. Bild: Adobe Stock

Die Digitalisierung und das Phänomen Social Media zwingt Kfz-Betriebe dazu, neben Tageszeitung oder Flyer auch auf andere Werbekanäle zu setzen. Wer erfolgreich verkaufen will, kommt an Facebook, Instagram, Twitter und Co. nicht mehr vorbei. Doch Konfliktpotenzial ist hier vorprogrammiert, da die rechtlichen Anforderungen an Pflichtinformationen nicht weniger werden – im Gegenteil!

Wie in den ersten beiden Teilen unserer Beitragsreihe „Pflichtinformationen in der Kfz-Werbung“ ausführlich dargestellt (KRAFTHAND 17, Teil 1 und 18/2019, Teil 2), gibt es für Kfz-Betriebe bei ihrer Werbung zahlreiche Vorschriften. Zu berücksichtigen sind insbesondere Pkw-EnVKV, das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), das Telemediengesetz (TMG), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sowie die Preisangabenverordnung (PAngV). Je nachdem, wo man wirbt (print und/oder digital) sind die entsprechenden Vorgaben einzuhalten.

Bei Printwerbung, also in der Tageszeitung oder per Flyer, gibt es angesichts der Vielzahl an Pflichtinformationen (Teile 1 und 2 der Beitragsreihe) stets Probleme mit dem verfügbaren Platz auf der Anzeige oder dem Werbeträger. Deshalb greifen viele Unternehmen beim Erteilen der Pflichtinformationen auf den sogenannten Medienbruch zurück. Das bedeutet, dass auf der gedruckten Werbung auf die eigene Webseite mit den dort hinterlegten Pflichtinformationen per Hinweis oder QR-Code verwiesen wird.

Beispielformulierung: „Die Pflichtinformationen nach der Pkw-EnVKV und den verbraucherschützenden Vorgaben gemäß dem BGB sowie weitere Informationen zu unserem Angebot können Sie unter folgendem QR-Code einsehen und herunterladen.“

Achtung: Die Rechtsprechung tendiert bei Zeitungsanzeigen dazu, einen Medienbruch als unzulässig einzustufen.

So wurde unter anderem vom BGH (Az. I ZR 153/16) entschieden, dass bei einer ganzseitigen Anzeige in einer Zeitung, auf der mit „19 % MwSt. GESCHENKT + ZUSÄTZLICH 5 % EXTRA-RABATT“ geworben wurde, ein Verweis auf die Webseite nicht genügt, um auf mögliche Ausnahmen der Rabattaktion hinzuweisen. Insbesondere seien nach Ansicht des BGH auch keine Platzprobleme ersichtlich.

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