Personalmanagement

Pacta sunt servanda

Verträge sind einzuhalten. Dies gilt auch für einen abgeschlossenen Aufhebungsvertrag, selbst wenn dieser in einer Drucksituation für den betroffenen Arbeitnehmer abgeschlossen worden ist. Ein späteres Lösungsrecht besteht laut Bundesarbeitsgericht nur ausnahmsweise. Bild: MQ-Illustrations – stock.adobe.com

Der juristische Grundsatz „Verträge sind einzuhalten“ gilt auch bei einem Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses – einmal unterzeichnet, ist er in der Regel verbindlich.

Mit einem Aufhebungsvertrag kann ein Arbeitgeber einen womöglich langwierigen Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer Kündigung vermeiden. Der Arbeitnehmer hat damit oftmals die Möglichkeit, die Zahlung einer Abfindung durchzusetzen.

„Die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags birgt für den Mitarbeiter aber stets das Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld“, erklärt Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im VDAA. „Denn die Agentur für Arbeit sieht darin eine freiwillige Aufgabe des Arbeitsverhältnisses und sanktioniert dies mit einer zwölfwöchigen Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld I“, ergänzt der Experte. Unter bestimmten Voraussetzungen werden davon allerdings Ausnahmen gemacht, so dass eine sorgfältige Prüfung des Aufhebungsvertrags sinnvoll sei.


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