Urteil zur Dieselaffäre

OLG: Verjährung im Abgasskandal

Krafthand-Recht
Bild: Krafthand

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem aktuellen Fall (Az.: 1 U 1552/18) entschieden, dass ein Händler sich erfolgreich der Verjährungseinrede bedienen kann, wenn der Kauf des neuen Dieselfahrzeugs mehr als zwei Jahre zurückliegt. Eine eventuelle Arglist des Herstellers aufgrund der Manipulationen am Motor- und Abgasmanagement kann nicht dem Fahrzeughändler zugerechnet werden.

Im konkreten Fall erwarb der Kläger 2009 seinen Neuwagen, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet war. Mit Bekanntwerden der Modifikationen am Motor- und Abgasverhalten im Jahr 2015 nutzte der Kläger das Fahrzeug bereits seit fast sechs Jahren. In 2017 forderte er seinen Händler auf, den mangelhaften Wagen durch einen fabrikneuen, typengleichen Pkw aus der aktuellen Serienproduktion zu ersetzen. Der Händler widersprach dem Ansinnen des Käufers und wandte ein, dass ein etwaiger Gewährleistungsanspruch bereits verjährt sei.

Dem folgten letztlich auch die OLG-Richter: Zwar sei der Pkw mit dieser Software mangelhaft, dennoch könne sich der Händler erfolgreich auf Verjährung berufen. Maßgebend ist die Verjährung von zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), welche mit der Fahrzeugübergabe zu laufen beginnt. Nur wenn dem Händler Arglist vorgeworfen werden könne, gelte eine längere Frist. Eine solche konnte dem Händler nicht unterstellt werden. Eine mögliche Arglist des Herstellers spiele zudem keine Rolle, da sie grundsätzlich dem Händler nicht zugerechnet wird. hw