Das OLG Thüringen hat in einer Entscheidung (Az.: 2 U 21/08) angedeutet, dass der Verkauf von Neufahrzeugen durch freie Händler/Kfz-Betriebe nicht stets untersagt werden kann. Zwar ist bereits bisher möglich, Fahrzeuge durch einen freien Händler weiterzuvermitteln, ein direkter Verkauf von Neufahrzeugen stellt dagegen eine Durchbrechung des selektiven Vertriebs dar.
Das Gericht wörtlich: „Aus den Grundgedanken der GVO Nr. 1400/2002 lässt sich ein Verbot für Werkstattbetriebe, Neuwagenverkäufe durchzuführen, nicht herleiten.“ Ob sich diese Sicht durchsetzt, erscheint fraglich. Zumindest überschreitet ein freier Kfz-Profi dann die Grenze, wenn durch seine Tätigkeit und Werbung eine besondere vertragliche Bindung zum beworbenen Hersteller suggeriert werde (BGH, Az.: I ZR 88/08 – Opel Blitz).