Mit der Schuldrechtsreform aus dem Jahr 2002 wurde eine bis dahin bestehende Rechtsprechung in das Gewährleistungsrecht übernommen, nämlich, inwieweit Prospektangaben die Beschaffenheit eines Neufahrzeugs beeinflussen und damit für die Gewährleistungsrechte entscheidend sind.
Unter § 434 Absatz 1 Satz des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heißt es entsprechend: ‚Zu der Beschaffenheit […] gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, […] insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann.‘
In einem aktuellen Fall des Oberlandesgerichts München (Az.: 20 U 4749/12) gaben die Richter einem Käufer Recht, der vom Kaufvertrag zurücktrat, nachdem er feststellen musste, dass das im Prospekt erwähnte ‚Smart-Key-System‘ in seinem japanischen Kompaktwagen nicht so funktionierte wie im Prospekt beschrieben.
Enthält die jeweilige Prospektangabe nach Ansicht der Richter ’nicht eine Beschränkung auf die übliche Beschaffenheit und den Stand der Technik, so wird gemäß § 434 Absatz 1 Satz 3 BGB die geschuldete Beschaffenheit über die übliche Beschaffenheit des § 434 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BGB angehoben‘. Das heißt nichts anderes, dass jeder Käufer die im Prospekt geschilderten Angaben ernst nehmen und auch für sein Fahrzeug erwarten darf.
Für den Kfz-Profi hat diese Aussage erhebliche Auswirkungen auf die Sachmängelhaftung. Es wäre wünschenswert, wenn die Automobilhersteller in ihren Prospekten entsprechende Vermerke zur sogenannten ‚Prospekthaftung‘ aufnehmen, damit eine derartige Haftungslage nicht entsteht.