Das OLG Hamm (Az.: 9 U 142/15) hat in einem Versicherungsfall die angefallenen Mietwagenkosten nach einem Mittelwert aus der Schwacke-Liste und dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel bestimmt. Im konkreten Fall stritten die am Verkehrsunfall beteiligten Parteien unter anderem um die Höhe der angefallenen Mietwagenkosten.
Nach Ansicht des OLG Hamm konnte der Geschädigte nicht nachweisen, dass er beim Anmieten des Fahrzeugs seinerseits die Schadensminderungspflicht beachtet hatte. Deshalb reduzierten die Richter den zu ersetzenden Aufwand.
Der Schädiger hätte nur für den sogenannten Normaltarif einzustehen. Dieser sei nach Ansicht der Richter aus dem Mittel der Schwacke-Liste und dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel zu bilden. Der danach berechnete Normaltarif (816,52 Euro) lag letztlich knapp unter den ursprünglich geforderten Mietwagenkosten von 828,00 Euro.