Das OLG Saarbrücken (Az.: 4 U 324/11 – 103, 4 U 324/11) hat in einer aktuellen Entscheidung einem Fahrzeughalter, der selbst eine Reparaturwerkstatt betreibt, bei einem fremdverschuldeten Haftpflichtschaden den Gewinnaufschlag für seine Eigenreparatur gestrichen – und zwar mit der Begründung, dass zum Zeitpunkt der Instandsetzung die Werkstattkapazität nicht ausgelastet war.
Im konkreten Fall betrieb der Geschädigte für seinen Fuhrpark eine eigene Reparaturwerkstätte. Die gegnerische Versicherung hatte bei der gutachterlichen Abrechnung die Aufschläge für Ersatzteile und Lohnkosten abgezogen. Die anschließende Klage verlief erfolglos.