Stellt sich nach Abschluss eines Kaufvertrags heraus, dass der für diesen Pkw vereinbarte Gasumbau nicht möglich ist, weil der Fahrzeughersteller die entsprechende Anlage nicht freigegeben hat, liegt ein Mangel vor. Dieser berechtigt den Käufer, umgehend vom Kaufvertrag zurückzutreten, so der Tenor eines aktuellen Urteils des LG Leipzig (Az.: 4 O 3532/10, 04 O 3532/10).
Im konkreten Fall bestellte der spätere Kläger bei seinem Händler ein Neufahrzeug, welches der Händler – wie vereinbart – auf Gasbetrieb umrüsten ließ. Einige Zeit nach der Wagenübergabe versagte der Gasantrieb. Aus einer E-Mail erfuhr der Käufer vom Verkäufer Folgendes: ‚Eine derartige Umrüstung ist aber durch den Fahrzeughersteller nicht freigegeben. Wir weisen in unserer vermittelnden Rolle als Importeur ausdrücklich darauf hin, dass die Herstellergarantie durch eine Umrüstung erlischt – lediglich die gesetzliche Sachmängelhaftung bleibt bestehen, sofern ein Schaden nicht ursächlich auf die Umrüstung zurückzuführen ist.‘
Der Kunde trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück. Zu Recht, wie die Richter in ihrem Urteil ausführten. Zwar wurde der Händler von dem Vorwurf freigesprochen, dass er den Kunden arglistig getäuscht hätte, denn technisch ist der Einbau auch ohne Freigabe des Herstellers möglich. Die Tatsache, dass dadurch gleichwohl die Herstellergarantie erlischt, stellt einen Mangel dar, der nicht behoben werden kann und deswegen zum Rücktritt berechtigt.