Werkstätten und Autohäuser nutzen Facebook und Co nicht nur, um ihre Kunden über aktuelle Produkte und Dienstleistungen zu informieren, sondern auch, um sie durch Emotionalisierung an sich zu binden. Das gelingt beispielsweise, indem man Mitarbeiter auf Social-Media-Kanälen in Aktion zeigt und sie eventuell sogar mit Kurzvita vorstellt. Doch beachten Unternehmen dabei nicht einige Grundsätze, könnte sie das teuer zu stehen kommen, wie Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel aus Köln weiß. Anschaulich erklärt er dies in einem Beitrag für den VdAA Verband deutscher Arbeitsrechts-Anwälte e. V., über ein Beispiel, das zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führte.
Zustimmung speziell für Facebook fehlte
Im vorliegenden Fall hatte sich ein ehemaliger Arbeitnehmer einer Pflegeeinrichtung, welche von der Beklagten betrieben wurde, an das Arbeitsgericht Lübeck gewandt. Zur Zeit der Beschäftigung hatte er schriftlich zugestimmt, dass sein Bild als Aushang im Unternehmen sichtbar sein durfte. Zeitgleich wurde das streitgegenständliche Foto auch auf der Facebook-Seite des Unternehmens veröffentlicht.
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