Notruffehler ohne echten Defekt
Bekanntlich lassen sich Fehler häufig durch ein Software-Update beheben. Weshalb es sich empfiehlt, vor einer Diagnose immer zu schauen, ob hier auch wirklich der aktuelle Stand vorhanden ist. Wie dieser Praxisfall zeigt, ist es aber oft nicht mit einem Update getan, vielmehr stellen sich auch grundsätzliche Fragen.
Kürzlich hatten wir es mit einem Passat mit 2-l-Ottomotor zu tun, der die HU nicht bestanden hat. Der Grund: Nach dem Andocken seines HU-Adapters bemängelte der Prüfingenieur die Funktion des Notrufsystems. Der Inhaber ist daraufhin direkt von der Prüfstelle zu uns gefahren. Einerseits befürchteten wir eine komplizierte Fehlersuche und überlegten kurz, den Fahrer des Passats mit Erstzulassung 2020 an den Markenhändler zu verweisen beziehungsweise den Wagen selbst dorthin zu bringen. Andererseits verfügen wir über ein VW-Originaldiagnosesystem mit Anbindung zum Fahrzeughersteller, so dass wir damit rechneten, den Fehler selbst zu finden. Mit dieser Zuversicht fragten wir den Fehlerspeicher mit dem Scantool ab, ohne jedoch einen ganz konkreten Hinweis zu bekommen. Denn mehr als „ECU-Notruf – Defekt“ spuckte der Fehlerspeicher nicht aus.
Fehler erkannt, Ursache trotzdem unklar
Natürlich lag der Gedanke nahe, es könnte an der Kommunikationseinheit selbst liegen. Aber einfach auf Verdacht tauschen kam nicht in Frage – zum Glück, wie sich noch herausstellen sollte. Folglich mussten wir uns näher mit der Materie auseinandersetzen und überprüften den Softwarestand. Was uns der Lösung tatsächlich näher brachte, denn die Softwareversion war veraltet.
Nach dem Aufspielen des Updates war der Fehler zwar verschwunden, für uns der Fall aber noch nicht erledigt. Denn nicht zuletzt aufgrund des tieferen Eintauchens in den Fall kam zutage, dass das Software-Update eigentlich hätte over the air (OTA) erfolgen müssen. So zumindest die Markenkollegen. Das führte zur Frage: Warum erfolgte das Software-Update nicht automatisch?
Fehlende Vernetzung
Beim erneuten Gespräch mit den Markenkollegen kam heraus, dass die OTA-Aktualisierung der Software nur erfolgen kann, wenn sich der Inhaber des Autos für die Vernetzung des Autos angemeldet oder registriert und somit den Nutzungsbedingungen zugestimmt hat. Das ist in unserem Fall offensichtlich nicht erfolgt.
Was lernen wir daraus? Da wir es als freie Werkstatt immer öfter mit vernetzten Autos zu tun haben, die häufig auch per App an das Smartphone der Inhaber angebunden sind, ist es sinnvoll, in Zukunft auf solche Details in Hinblick auf Fahrzeugvernetzung mehr zu achten. Es stellt sich aber auch die Frage: Wer sorgt eigentlich dafür, dass sich Inhaber, die ihr Auto verkaufen, abmelden und somit nicht per App weiterhin Daten aus ihrem alten Wagen abfragen können?
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