Der Käufer eines Neuwagens darf vom Kaufvertrag nicht zurücktreten, wenn das Fahrzeug entgegen der Vereinbarung im Vertrag zwar nicht mit einer Einparkhilfe mit optischer Warnfunktion ausgestattet wurde, die Kosten für eine Reparatur (Nachbesserung) jedoch zehn Prozent des Kaufpreises nicht übersteigen. Der Käufer muss sich dann auf die Nachbesserung einlassen, so das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Urteil (Az.: 4 U 149/12).
Im konkreten Fall hatte der spätere Kläger einen neuen Kia Sportage 2.0 4WD zum Preis von 29.953 Euro erworben. In der Folge machte er mehrere Mängel geltend, unter anderem sei der „iPod-Anschluss der Mittelkonsole funktionslos, die Einparkhilfe verfüge nicht, wie vertraglich vereinbart, über eine optische Anzeige“.
Da diese Fehler zunächst nicht beseitigt werden konnten, erklärte der Käufer seinen Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Händler dagegen akzeptierte den Rücktritt nicht und bestand weiterhin auf einer Reparatur. Zu Recht, so das OLG. Sofern der Händler die Beseitigung der Mängel nicht endgültig verweigert, ist ein Rücktritt ausgeschlossen, wenn die Mängel geringfügig sind. Um dies festzustellen, ist grundsätzlich eine umfassende Interessensabwägung notwendig. Entscheidend sind dabei die Kosten für die Beseitigung der Fehler am Fahrzeug.
„Ein behebbarer Mangel ist daher grundsätzlich unerheblich, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis gering sind“, so das Gericht. Die OLG-Richter setzten in diesem Fall die Grenze auf zehn Prozent fest. Da die Nachbesserungskosten im vorliegenden Fall weniger als zehn Prozent des Kaufpreises betrugen, war der Rücktritt des Klägers nicht gerechtfertigt.
Hinweis: Die meisten Gerichte tendieren zu einer Grenze zwischen fünf und zehn Prozent.