Neufahrzeuge mit ‚erheblichem‘ Lackschaden nicht mehr ‚fabrikneu‘
Das OLG Hamm (Az.: 28 U 109/11) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Neufahrzeug, welches vor Auslieferung an den Kunden durch den Transport zum Händler einen ‚erheblichen‘ Lackschaden erleidet, auch dann nicht mehr als ‚fabrikneu‘ bezeichnet und verkauft werden darf, selbst wenn er den Schaden vollständig beseitigen kann.
Laut Sachverhalt bestellte der spätere Kläger bei seinem Händler einen SUV. Beim Transport wurde allerdings die linke Seite des Fahrzeugs beschädigt, der Händler ließ die Seite neu lackieren, informierte jedoch den Kläger nicht darüber. Daraufhin übergab er das Fahrzeug.
Einige Zeit später bemerkte der Kläger aufgrund eines von ihm verursachten Schadens die erhöhte Lackschichtdicke der linksseitigen Türen. Mit dieser Tatsache konfrontiert, gab der Händler den Transportvorfall zu. Danach trat der Kläger sofort vom Kaufvertrag zurück.
Allerdings stellt allein die Tatsache, dass ein Fahrzeug beim Transport und damit vor Auslieferung an den Kunden beschädigt wurde, noch keinen Sachmangel dar – was den Kläger nicht zum Rücktritt berechtigte. Ein Rücktritt wäre nur dann möglich, wenn das Ausmaß des Schadens die Grenze eines Bagatellschadens überschreitet. Somit sind auch geringfügige Lackschäden, sofern sie fachgerecht beseitigt wurden, bei einem neuen Fahrzeug durchaus zu akzeptieren.
Im vorliegenden Fall handelte es um einen 400 mm langen Kratzer. Die Kosten für die Ausbesserung beliefen sich auf etwa 3,4 Prozent des Neupreises. Die Bezeichnung „fabrikneu“ ist laut den Richtern aufgrund eines solchen Schadens gleichwohl nicht mehr möglich. Bis zu welcher Höhe ein Transportschaden vom Käufer zu akzeptieren ist, teilte das Gericht jedoch nicht mit.
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