Wer in der Werkstatt beispielsweise einen Generator oder Klimakondensator verbaut, der kurze Zeit später aufgrund von Qualitätsproblemen ausfällt, hatte bislang meist das Nachsehen. Zwar bekommen Kfz-Profis das Ersatzteil vom Lieferanten erstattet, jedoch bestand kein rechtlicher Anspruch auf die Erstattung der Ein- und Ausbaukosten. Das ändert sich 2018. Was Kfz-Profis rund um das neue Gewährleistungsrecht wissen müssen, verrät der ZDK-Rechtsexperte Ulrich Dilchert.
Wie KRAFTHAND bereits berichtete tritt zum 1. Januar 2018 eine Änderung im Gewährleistungsrecht in Kraft. Ab dann kann ein Kfz-Betrieb von seinem Lieferanten, dessen mangelhaftes Material er beispielsweise für eine Reparatur verwendet hat, nicht nur neues Material anfordern, sondern auch die bei ihm im Rahmen der Nacherfüllung entstandenen Ein- und Ausbaukosten ersetzt verlangen.
Mit der Neuregelung berücksichtigt der Gesetzgeber das Verursacherprinzip im Gewährleistungsrecht und erfüllt zugleich eine jahrelange Forderung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK). Denn bislang blieb ein Kfz-Betrieb auf seinen Arbeitskosten sitzen.
Eine durchaus positive Entwicklung also. Dennoch heißt es für Kfz-Profis auch weiterhin: Augen auf bei Verträgen mit Ersatzteillieferanten. Was es zu beachten gilt und was darüber hinaus wissenswert zum neuen Gewährleistungsrecht ist, hat KRAFTHAND von Ulrich Dilchert, ZDK- Geschäftsführer Abteilung Recht, Steuern, Tarife, erfahren.
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