Moderne Fahrzeuge erfordern neue Prüftechnik, somit auch bei Bremsprüfständen und AU-Geräten. Durch die gesetzlichen Vorgaben wie HU-Bremsenrichtlinie und Abgasmessung am Endrohr hat sich der Investitionsaufwand erhöht. Doch was bedeutet das eigentlich für die Werkstätten? Wir haben uns beim ASA-Verband informiert.
Die Wiedereinführung der Abgasuntersuchung am Endrohr zum 1. Januar 2018 wurde ohne Probleme im Markt umgesetzt“, erklärt Harald Hahn, Leiter des Fachbereichs Diagnose- und Abgasmessgeräte im ASA-Verband. Für Turbolenzen sorgte allerdings die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) kurzfristig verkündete unnötige Übergangsfrist zur Aktualisierung der Abgasgeräte. Viele Werkstätten und Autohäuser wiegten sich daraufhin in Sicherheit und legten die fälligen AU-Geräte-Neuanschaffungen auf Eis.
Neue Genauigkeitsklassen
Allerdings, wer jetzt noch ein altes AU-Gerät einsetzt, wird Probleme bekommen. Denn in der zweiten Stufe zur Modernisierung der AU wurden bereits seit 1. Januar 2019 die zulässigen Grenzwerte für Euro-6/VI-Automobile deutlich herabgesetzt. Für alle Fahrzeuge gilt nicht mehr der sogenannte Plakettenwert beim Diesel oder 0,2 %vol. beim Benziner, sondern generell der Grenzwert von 0,25 m-1 beziehungsweise 0,1 %vol.
Werkstätten dürfen AU-Geräte mit Genauigkeitsklasse I auch 2019 weiterverwenden.
Mit Inkrafttreten der strengeren Abgaswerte steigen auch die Anforderungen an die Präzision der Abgasmessgeräte, die in den Werkstätten zur Überwachung des Emissionsverhaltens von Euro 6/ VI-Fahrzeugen eingesetzt werden. Aus diesem Grund hat der Verordnungsgeber beziehungsweise die physikalisch-technische Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig neue Genauigkeitsklassen für AU-Geräte definiert. Beim Diesel ist das die Fehlergrenze (FG) 0,1 m-1, beim Benziner die Genauigkeitsklasse 0, die es Verbandsangaben zufolge schon länger gibt.
Geräte mit Genauigkeitsklasse I dürfen die Werkstätten auch 2019 weiter verwenden. Allerdings nur mit einer Leitfaden-5-Revision-01-Software zur AU- Prüfung von Fahrzeugen bis einschließlich Euro 5/V. Zu beachten ist laut Hahn in diesem Zusammenhang, dass die Genauigkeitsklasse eines AU-Geräts bei der Baumusterprüfung festgelegt wird. Die Geräte sind entsprechend auf dem Typenschild gekennzeichnet, sodass auch der Anwender in der Werkstatt die Genauigkeitsklasse seines Geräts eindeutig erkennen kann. Einen Link zur Liste mit Euro 6/VI-fähigen und nachrüstbaren AU-Geräte finden Sie hier.
Mit der Kalibrierpflicht trifft die Betreiber von Abgasmessgeräten seit Januar 2019 eine weitere Neuerung. Diese gilt bereits für Bremsprüfstände und Scheinwerfer-Einstellplätze. Da auch die Abgasmessung Teil der hoheitlichen Aufgabe der Überwachung der Fahrzeugsicherheit und des Emissionsverhaltens ist, wurde die Kalibrierpflicht auf Abgasmessgeräte ausgedehnt. Basis hierfür ist die 47. Änderungsverordnung zur StVO aus dem Jahr 2012. Das heißt: AU-Geräte unterliegen neben der Kalibrierpflicht weiterhin auch der Eichpflicht. Jedoch wird die Eichung von der DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle) nicht anerkannt.
ASA-Verbandsangaben zufolge wurde die Eichpflicht für AU-Geräte ab Januar 2019 nicht aufgehoben. Fakt ist, dass die Eichung als hoheitlicher Akt Ländersache ist. Die für die Kalibrierung in Deutschland exklusiv zuständige DAkkS steht unter Aufsicht des Bundeswirtschaftsministeriums. Für die Werkstätten und Autohäuser bedeutet das eine finanzielle Doppelbelastung für Eichen und Kalibrieren der Geräte.
Weil die AU als sogenannte beigestellte Prüfung Teil einer hoheitlichen Aufgabe ist, verlangt der Gesetzgeber zudem ab 2021, dass Werkstätten bei HU und AU dieselben Voraussetzungen erfüllen müssen wie Prüforganisationen. Das bedeutet, auch der Bereich in einer Werkstatt, in dem die Prüfungen ausgeführt werden, muss künftig akkreditiert sein. Welche weiteren Anforderungen im dritten Schritt zum 1. Januar 2021 für die periodische AU für Euro-6/VI-Dieselfahrzeuge in Kraft treten werden, ist noch nicht geklärt. Hierzu fehlen bislang die Vorgaben seitens der Gesetzgebung.
Bremsenprüfstände kalibrieren
Werkstätten, die auch als Prüfstützpunkt einer oder mehrerer Prüforganisationen tätig sind, müssen ihren Prüfstand bis spätestens 31. Dezember 2019 den aktuellen Vorgaben anpassen. Denn bis zu diesem Zeitpunkt läuft nach der HU- Bremsenrichtlinie von September 2011 der Bestandschutz aus. Kfz-Werkstätten, die weiter die HU ausführen wollen, müssen dann einen richtlinienkonformen Bremsprüfstand vorweisen.
Ab 1. Januar 2021 dürfen in Prüfstützpunkten ausschließlich Bremsprüfstände mit DAkks-akkreditierten Kalibrierscheinen eingesetzt werden.
Die Pflicht zur Kalibrierung der Prüfstände verschärfte die Situation zusätzlich. Denn die Bremsenprüfstände müssen seit 1. Januar 2017 zusätzlich zur Stückprüfung eine Kalibrierung erhalten. Allerdings fehlten hierzu zunächst sowohl die Akkreditierungen für Kalibrierlabore als auch das entsprechende zertifizierte Personal bei den Werkstattausrüstern.
Bezüglich der Kalibrierfristen gilt für Bremsprüfstände Folgendes: Prüfstände, die bis zum 31. Dezember 2016 letztmalig stückgeprüft/kalibriert wurden, sind ASA-Verbandsangaben zufolge über maximal 24 Monate für die HU zugelassen. Gemäß dem Verkehrsblatt 14/2016-Nr115 gilt für Prüfstände, die nach dem 1. Januar 2017 stückgeprüft wurden, zusätzlich die Pflicht zur vollständigen Dokumentation und Kalibrierung.
Der Bestandschutz für Bremsprüfstände läuft am 31. Dezember 2019 aus.
Bis zum Stichtag 31. Dezember 2020 sind für Kalibrierungen auch sogenannte 115er-Kalibrierscheine gültig. Ab dem 1. Januar 2021 dürfen in Prüfstützpunkten ausschließlich Prüfstände für die HU eingesetzt werden, für die DAkkS-akkreditierte Kalibrierscheine vorliegen. Für die Werkstätten heißt das konkret, wer jetzt nicht handelt, wird ausgebremst.