Dekra-Experte fasst für die Krafthand-Leser die wesentlichen Änderungen bei der HU in einfachen Worten zusammen.
In Ausgabe 5/2022 brachte Krafthand im Rahmen der Technischen Mitteilungen den im Verkehrsblatt 24/2021 erschienenen Originalwortlaut zu Änderungen der HU-Richtlinie. Viele sind zwar insbesondere für Prüforganisationen wichtig und teils handelt es sich nur um geänderte redaktionelle Formulierungen, die sich für wenig Geübte schwer erschließen. Typisch Gesetzestext eben.
Dennoch gibt es Aspekte, über die auch Kfz-Betriebe Bescheid wissen sollten – etwa, wenn sie Kundenfahrzeuge auf die HU vorbereiten. Welche Aspekte das sind, hat die Redaktion von André Skupin, technischer Leiter bei der Dekra e.V. Dresden, erfahren.
Gasanlagen-Prüfung (Wohnmobile und -wagen)
Bisher war es ein erheblicher Mangel im Rahmen der HU, wenn bei einem Wohnmobil die Prüfung der Gasanlage nach DVGW-Arbeitsblatt G607 fehlte oder nicht mehr gültig war. Allerdings war die Regelung schon seit Anfang 2020 ausgesetzt und wurde jetzt aus der Richtlinie herausgenommen.
Das bedeutet: Das Fehlen der G607-Prüfung kann nicht mehr bemängelt werden.
Allerdings wird im Rahmen der HU – sowohl beim Wohnmobil (Kraftfahrzeug) als auch beim Wohnwagen (Anhänger) – der Zustand der Heizung untersucht, und das gilt natürlich auch für gasbetriebene Heizanlagen.
Mahnung: Die Experten von Dekra appellieren eindringlich an die Halter von Wohnfahrzeugen, dennoch weiterhin die G607-Prüfung durchführen zu lassen. Viele Campingplatzbetreiber verlangen die Vorlage des Prüfberichts (zuvor konnten sie sich auf die HU-Plakette verlassen, die die G607-Prüfung bestätigte).
Airbag-Warnaufkleber
Neu als Mangel in der Richtlinie ist das Fehlen des Airbag-Warnaufklebers. Es geht hier um die Aufkleber, die davor warnen, Kinder in rückwärtsgerichteten Kindersitzen (Babyschale oder Reboarder) auf dem Beifahrersitz zu transportieren, ohne dass der Beifahrerairbag abgeschaltet ist. Der Aufkleber ist ab Werk verpflichtend. Sein Fehlen ist nun als geringer Mangel einzustufen im Rahmen der HU.
eCall
Was bisher in der deutschen Richtlinie ein „nationaler Mangel“ war, ist jetzt auf Grundlage der geltenden EU-Regularien neu gefasst worden. Das heißt: Hier setzt die neue deutsche HU-Richtlinie die EU-Vorgaben um, indem das Thema wesentlich detaillierter betrachtet wird und die Mängelbeschreibungen erheblich ausdifferenziert sind. Klar ist: Wenn das vorgeschriebene eCall-System nicht funktionsfähig ist, muss das als erheblicher Mangel gewertet werden. Eine falsche Softwareversion wäre ein geringer Mangel.
Busse
In Kraftomnibussen gibt es bei Nichtvorschriftsmäßigkeit von Notausstiegen, Gängen/Stehplätzen sowie Treppen/Stufen jetzt nicht mehr die Möglichkeit, im sachverständigen Ermessen zu entscheiden, ob es sich um einen geringen oder einen erheblichen Mangel handelt. Es ist jetzt zwingend ein erheblicher Mangel zu bescheinigen.
Taxis, Mietwagen
In Taxis und Mietwagen müssen die Prüfingenieure jetzt bei der HU das Navigationssystem prüfen. Hintergrund ist, dass in der Fahrerlaubnisverordnung die bisher notwendige Ortskundeprüfung für Taxifahrer weggefallen ist. Im Gegenzug wurden Mindeststandards gesetzt, was den Ausstattungsgrad der Fahrzeuge in Sachen Navigationssysteme betrifft. Konkret schreibt die BOKraft (Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr) zum Beispiel vor, dass es sich um eine Echtzeitnavigation mit Stauwarnfunktion handeln muss.
Das bedeutet: Ein offline betriebenes Navigationssystem mit Kartendaten auf CD müsste bei der HU als erheblicher Mangel bewertet werden (Gerät entspricht nicht Stand der Technik, fehlende kontinuierliche Datenaktualisierung). Allerdings gilt die Vorgabe auch als erfüllt, wenn der Fahrer etwa ein Mobiltelefon mit Google-Maps-Navigation mitführt.