Seit dem 01. 07. 2014 gelten neue Fristen für die Restschuldbefreiung im Falle einer Insolvenz. Die Restschuldbefreiung ist zwar nicht – wie oftmals in der Presse kolportiert – auf die Verbraucherinsolvenz beschränkt, allerdings ist sie im Zusammenhang mit Privatinsolvenzen sehr beliebt.
Die Restschuldbefreiung bewirkt bei einer Insolvenz nach einer gewissen sogenannten Wohlverhaltensphase faktisch den Verlust der Forderungen des Gläubigers gegen seinen Insolvenz-Schuldner. Bisher galt eine Frist von sechs Jahren. Nach diesem Zeitraum konnte etwa ein Kfz-Profi von seinem ehemals in die Insolvenz ‚gegangenen’ Kunden nicht mehr die Zahlung offener Rechnungen verlangen, wenn dem Kunden die Restschuldbefreiung gewährt wurde.
Bisher war es in der Rechtsprechung bereits üblich, die Fristen zu verkürzen, sofern der Insolvenzschuldner in der Lage war, tatsächlich mehr von seinem ‚Schuldenberg’ abzutragen, als ursprünglich – zu Beginn der Wohlverhaltensphase – vereinbart wurde.
Kern der nun in Kraft getretenen Regeln ist es, diese Praxis endlich auch eindeutig und klar in Gesetzesform (neu) abzusichern. Das Restschuldbefreiungsverfahren hat der Gesetzgeber von sechs auf fünf Jahre verkürzt, sofern die Verfahrenskosten in dieser Zeit getragen werden können, und weiterhin auf drei Jahre, wenn der Insolvenzschuldner mindestens 35 Prozent der Schulden inklusive Verfahrenskosten abzutragen imstande ist. Die Frist von drei Jahren ist eine Ausschlussfrist. Erreicht er diese Quote nicht, so wird ihm nachträglich die Befreiung für diese kurze Dauer verweigert. Es bleibt grundsätzlich bei der Sechs-Jahres-Frist. Zudem sind neue Versagungsgründe eingeführt worden; die Erteilung, Versagung und der Widerruf einer Restschuldbefreiung wird in einem Schuldnerverzeichnis festgehalten.
Ob die neuen Fristen zum Schuldenmachen einladen, wie von diversen Inkassounternehmen behauptet wird, mag dahinstehen, die dafür verschärften Bedingungen (etwa die Mindestquote von 35 Prozent) werden eher den Kreis der möglichen Antragsteller einengen.