Neu und beschädigt

Bei einem Verkehrsunfall muss die Versicherung des Schädigers dem Geschädigten die Kosten für einen neuen Pkw erstatten, wenn das beschädigte Fahrzeug erst einen Monat alt war und noch nicht mehr als 1.000 km zurückgelegt wurden.

Voraussetzung ist aber, dass der Schaden am Fahrzeug ‚erheblich‘ ist.

Das Oberlandesgericht Nürnberg (Az.: 5 U 29/08) stuft in einem aktuellen Urteil einen Karosserieschaden bereits dann als ‚erheblich‘ ein, wenn er  – unabhängig von der Unfallschwere – nicht durch das bloße Auswechseln von Teilen folgenlos zu beseitigen ist (Schadensgrenze: 3.500 Euro).

Im konkreten Fall war das Fahrzeug des Geschädigten sechs Tage zugelassen und wies lediglich eine Laufleistung von 623 km auf, als es zu einem Blechschaden durch einen anderen Verkehrsteilnehmer kam.