Nachlieferung, Rücktritt, Widerruf: Ein kurzer Abriss über die verschiedenen Begriffe des Verbraucherschutzes.

Besser Widerruf als Rücktritt? Der Widerruf eines Kaufvertrags nach dem Fernabsatzrecht stellt formal den Käufer besser als ein Rücktritt - eine Korrektur des Gesetzgebers ist nicht vorgesehen. Bild: Pro-Motor

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.09.2009 (Az.: VIII ZR 243/08) beim Rücktritt vom Kaufvertrag dem Verkäufer einen Aufwandersatz zugebilligt. Die Anwendung des Urteils bereitet aber weiterhin Probleme – besonders hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Nachlieferung, Rücktritt und Widerruf.

Die Aufnahme dieser Entscheidung war sehr positiv, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der sogenannten ,Quelle-Entscheidung‘ vom 17.04.2008 beim Tausch von mangelhaften Waren das Einfordern einer Nutzungspauschale für das mangelhafte Altteil noch für unzulässig erklärt hatte. Warum der BGH jetzt so entschieden hat, wird am folgenden Fall ersichtlich: Der Händler A verkauft an die Privatperson P einen gebrauchten Pkw, der aber verschiedenen Mängel aufweist. Nachdem P den Händler A mit einer Frist mehrmals auffordert, diese zu beheben, erklärt P nach Ablauf dieser Frist den Rücktritt. Daraufhin wickeln beide Parteien den Vertrag ab. Der Händler will allerdings nicht den kompletten Kaufpreis auszahlen, sondern verlangt einen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer.

Nutzungsersatz
Der Bundesgerichtshof hat dem Händler den Nutzungsersatz im Grunde gewährt. Dreh- und Angelpunkt ist der § 364 Abs. 1, 2, Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nachdem der Käufer nach §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB zurücktreten konnte, hätter er auch sämtliche Leistungen dem Händler zurückgeben müssen. Das war beim Pkw an sich nicht mehr möglich, denn durch die Nutzung verlor er an Wert. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB bestimmt, dass solche Gebrauchtvorteile, die nicht mehr ‚in natura‘ zurückgewährt werden können, in Geld ersetzt werden müssen.

Darin liegt auch kein Verstoß gegen das ,Quelle-Urteil‘ vor. Die Entscheidung bezog sich nur auf die sogenannte Nachlieferung. Bei dieser Form der Gewährleistung erlischt nicht wie beim Rücktritt der ursprüngliche Kaufvertrag, sondern er wird gerade durch den Tausch einer mangelfreien Sache aufrecht erhalten. Der EuGH ist insofoern der Ansicht, dass dann der Käufer nicht mit zusätzlichen finanziellen Belastungen konfrontiert werden darf, denn dieser hatte bereits durch die Bezahlung des Kaufpreises seinen Teil des Vertrags erfüllt. Deswegen war die ursprüngliche deutsche Regelung, die auch den Nutzungsersatz bei einer Nachlieferung vorsah, mit Artikel 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar: Eine Nachlieferung kommt beim Autokauf in der Regel nur im Neuwagenhandel in Frage..

Auszug aus Artikel der KRAFTHAND-Ausgabe 17/2010