Mitgebrachte Ersatzteile

Was Werkstätten beim Einbau rechtlich beachten sollten

Immer mehr Kunden kaufen ihre Ersatzteile im Internet und wollen sie von der Werkstatt verbaut haben. Bild: Ledermann

Werkstätten, die vom Kunden selbst besorgte Ersatzteile verbauen, müssen einige Regeln beachten. Dazu zählen die rechtlichen Aspekte hinsichtlich der Haftung, der Aufklärungs- und Beweispflicht sowie der Bauteilprüfung. Rechtsanwältin Anna Rehfeldt und die Leiterin Abteilung Recht beim Kfz-Gewerbe Baden-Württemberg, Julia Cabanis, geben in KRAFTHAND hilfreiche Tipps.

Immer häufiger kaufen sich Werkstattkunden die Ersatzteile für ihren Pkw im Internet und lassen sie dann vor Ort von der Werkstatt einbauen. Für Kunden scheint dies zunächst eine günstige Alternative zu sein. Dass bei preiswerter (Import-)Ware aber oftmals die Qualität, die Passform oder die Lebensdauer der Teile leidet, wird meist erst im Schadensfall deutlich. Für Kunden ist hingegen oft sofort klar: Schuld ist die Werkstatt! Was aber gilt rechtlich? Und wie können sich Werkstattbetreiber schützen? Haftungsrisiken kommen nach Angaben von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt für Werkstätten aus verschiedenen Gründen in Betracht:

Haftung für mangelhafte ­Leistung
Führt die Reparatur nur deshalb nicht zum gewünschten Erfolg, weil der Werkstatt bei ihrer Arbeit Fehler unterlaufen sind, greift die ‚normale’ Haftung nach Werkvertragsrecht (§§ 633 ff. BGB). Die Haftung kann bis zu zwei Jahre dauern, wenn nicht in den Reparaturbedingungen die Frist wirksam auf ein Jahr verkürzt wurde. Achtung: Diese Haftung greift unabhängig von etwaigen Mängeln der Ersatzteile. Allein die fehlerhafte Arbeitsleistung ist hier Auslöser.

Haftung für mangelhaftes ­Ersatzteil
Was aber gilt, wenn die Reparatur aufgrund eines Mangels an dem mitgebrachten Ersatzteil nicht zum gewünschten Erfolg führt? Haftet auch hier die Werkstatt?


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