Mitarbeiter rechtzeitig auf offenen Jahresurlaub hinweisen
Arbeitgeber müssen ihren Angestellten klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt. Darauf weist der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel aus Köln mit Blick auf die neueste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hin.
Rechtzeitig und konkret
Demzufolge sind Arbeitgeber gehalten „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“. Was rechtzeitig und konkret genau bedeutet, ließ das Gericht allerdings offen.
Versäumt der Arbeitgeber es, ordnungsgemäß auf den Resturlaub hinzuweisen, verfällt laut Görzel dieser ausnahmsweise nicht zum Jahresende oder zum Ende des Bezugszeitraums (z.B. 31. März). Er kann dann auch noch später genommen werden. Nach Aussage des Rechtsexperten kann das kann teuer werden: „Unternehmen sind daher gut beraten, einen Prozess zur rechtzeitigen Unterrichtung der Mitarbeiter zu installieren und rechtzeitig vor Jahresende die Mitarbeiter zu informieren.“
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